Wenn ich das richtig erfasst habe, ist der Wagen EZ 04/21, die Meldung des Mangels 09/21, also vor Ablauf der ersten 6 Monaten der Gewährleistung.
Sofern du einen Reparaturauftrag von Sep. hast (Nachweis der 1. Meldung/ Reparaturversuch), würde ich das ausliefernde AH auf deine Gewährleistungsansprüche hinweisen und ihnen einen zweiten Reparaturversuch anbieten. Schlägt dieser fehl, hast du einen (theoretischen) Anspruch auf Wandlung der Kaufsache (hier schwieriger da "nur" Autoradio...), oder Kaufpreisminderung. Hartnäckig bleiben, alles dokumentieren! Gewährleistungsansprüche gehen vor Garantieansprüchen, und Garantiebedingungen beschneiden nicht Rechte aus der Gewährleistung.
Sofern das Auto mehrere Tage zur Reparatur in der Werkstatt bleiben muss, besteht deshalb auch der Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, ebenso die Erstattung deiner Wegekosten zu und von der Werkstatt zu deiner Wohnadresse (Wegekosten im Zuge der Gewährleistung sind vom Verkäufer zu tragen!).
Die Spuren der Reparaturarbeiten hast du hoffentlich dokumentiert und umgehend bemängelt, diese sind von der Werkstatt auf deren Kosten zu beseitigen.