Da ich immer nur Stahlfelgen hatte, bin ich bezüglich ALU-Auflagen überhaupt nicht auf Draht.
Also hab mich vor einiger Zeit auch mal versucht kundig zu machen, welche Auflagen alternative Edelräder (ALUs) erfüllen müssen bzw. worauf zu achten ist.
Steuerte also eine GTÜ-Station an, denn dort sollte man ja wohl Bescheid wissen.
Auskunft für Felgen/Bereifung war wie folgt:
1. Stahlfelgen (Serien- und Identräder) unterliegen einer vereinfachten Abnahme, für diese gibt es vom KFZ-Hersteller üblicherweise eine Freigabeerklärung.
Solche Felgen sind mit einem KBA-Schlüssel versehen und haben keine extra ABE, müssen auch nicht eingetragen sein. Sie sind über KBA-Schlüssel + Freigabeerklärung + EU-Typzulassung (e11*....) eindeutig zuordnungsfähig und dürfen damit gefahren werden.
Bedeutet z.B. bei mir:
Serienräder sind die 195er 15" Stahl, in CoC und Fahrzeugpapieren sind NUR die 195er 15" Stahl verzeichnet.
Meine Winterbereifung ist 205er 16" Stahl Identräder (Aftersales) mit KBA-Stempel, die Freigabeerklärung von KIA beinhaltet diese Felgengröße und stimmt mit der EU-Typzulassung überein. Damit brauche ich laut dem GTÜ-Ingenieur keine Eintragung der Felge + Reifen.
Bei HU-Abnahme müsse man zwar unter Umständen nach den passenden Daten etwas suchen, aber eine fehlende Eintragung wäre kein Fehler. Würde auch kein Polizist prüfen, solange die Dinger nicht unoriginal exzentrisch aussehen. Prüfen könnten die das eh nicht.
2. Maßgeblich seien also grundsätzlich nicht die Prospekt-Namen (i30 oder i30 cw), sondern
- die amtlichen Typ-Bezeichnungen GD/GDH
- Schlüssel-Nrn : 1349 / ACK (z.B.)
- die EU-Typ-Zulassung e11*2007/46*0337*....
3. Und das ist wohl auch die Ausgangsbasis für ALU-Sonderräder:
Sonderräder bedürfen einer separaten Prüfung und Abnahme.
i.d.R. gibt es mindestens ein Gutachten einer Prüforganisation , in dem die Zulässigkeit für bestimmte Fahrzeugtypen (z.B. GD), ggf. mit eindeutigen Schlüssel-Nrn. (z.B. 1349/ACK), aber ganz bestimmt mit EU-Typ-Zulassung e11*2007... ggf. unter Einhaltung von Auflagen benannt ist.
Eventuell bezieht sich das Gutachten als Anhang auf eine bereits bestehende ABE und enthält den Hinweis, dass die Räder/Reifen-Kombination mit Bezug auf die jeweilige mitgeführte ABE nicht eingetragen werden muss.
Enthält das Gutachten keinen ABE-Bezug, ist die Rad-/Reifen-Kombi i.d.R. vorzuführen, abzunehmen und einzutragen.
Ist eine ABE vorhanden, ist auf den Wortlaut der ABE zu achten. Es soll wohl ABE geben, in denen die Eintragung dennoch vorgeschrieben wird. Allerdings ist eine separate Abnahme nicht mehr erforderlich.
Damit hat der GTÜ-Mann meine Annahme, dass eine vorhandene ABE reicht, grundsätzlich erstmal zunichte gemacht, indem er auf diese Besonderheiten hingewiesen hat.
Ist eine ABE vorhanden, die ausdrücklich KEINE Eintragung vorschreibt, dann packt man die ABE ins Handschuhfach und gut is.
Fakt ist aber, dass sich wohl in den Unterlagen kaum bis selten die Prospekt-Bezeichungen wiederfinden lassen. Da es sich um amtliche bzw. technische Details handelt, werden auch die entsprechenden Daten genutzt und nicht "Hyundai i30 CW 1,6 GDI Trend".
i30 ist i30 oder auch i30CW, solange die EU-Typzulassung e11*... stimmt.
Ich hoffe, ich hab jetzt alles so wieder gegeben, wie es mir erklärt worden ist und dass es vollständig ist.
Bitte korrigiert oder ergänzt mich, wenn etwas unstimmig ist.
Gruß Stefan