Beiträge von realmaster

    Aber ein wenig schon. ;)


    Zum §38b Fahrzeug - Alarmsysteme StVZO gibt es einen Anhang VI . In dem Anhang heißt es unter Punkt 9 "Besondere Vorschriften", Unterpunkt 9.9 "Zustandsanzeige":


    Zitat

    9.9.1
    Zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand des AS (scharfgeschaltet, entschärft, Frist für die Alarmbereitschaft, Alarm wurde aktiviert) sind optische Anzeigen innerhalb und außerhalb des Insassenraums zulässig. Die Lichtstärke von optischen Signalen außerhalb des Insassenraums darf 0,5 cd nicht übersteigen.


    9.9.2
    Ist eine kurzfristige Anzeige von "dynamischen" Prozessen wie dem Umschalten von "scharfgeschaltet" auf "entschärft" und umgekehrt vorgesehen, muß diese gemäß 9.9.1 optisch sein. Eine solche optische Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder Innenraumbeleuchtung erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger 3 Sekunden nicht übersteigt.

    Quelle