RWTÜV
Fahrzeug GmbH
Labor für Fahrzeugtechnik Ein Unternehmen der
TÜV Mitte Gruppe
TEILEGUTACHTEN
Nr.: FZTP01/24291/A/24
über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder Anbau
von Teilen gemäß §19 Abs.3 Nr.4 StVZO
für das Teil/
den Änderungsumfang
: Sonderfahrwerksfedern
zur Tieferlegung des Aufbaus
vom Typ : 10-42-003-01-22
des Herstellers : Heinrich Eibach GmbH
Suspension Technology
Am Lennedamm 1
57413 Finnentrop
0. Hinweise für den Fahrzeughalter
Unverzügliche Durchführung und Bestätigung der Änderungsabnahme:
Durch die vorgenommene Änderung erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges, wennnicht unverzüglich die gemäß StVZO § 19 Abs. 3 vorgeschriebene Änderungsabnahme durchgeführt und bestätigt wird oder festgelegte Auflagen nicht eingehalten werden !
Nach der Durchführung der technischen Änderung ist das Fahrzeug unter Vorlage des vorliegenden Teilegutachtens unverzüglich einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer einer Technischen Prüfstelle oder einem Prüfingenieur einer amtlich anerkanntenÜberwachungsorganisation zur Durchführung und Bestätigung der vorgeschriebenen Änderungsabnahme vorzuführen.
Einhaltung von Hinweisen und Auflagen:
Die unter III. und IV. aufgeführten Hinweise und Auflagen sind dabei zu beachten.
Mitführen von Dokumenten:
Nach der durchgeführten Abnahme ist der Nachweis mit der Bestätigung über die
Änderungsabnahme mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen; dies entfällt nach erfolgter Berichtigung der Fahrzeugpapiere.
Berichtigung der Fahrzeugpapiere:
Die Berichtigung der Fahrzeugpapiere ( Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis
nach § 18 Abs. 5 StVZO oder Anhängerverzeichnis ) durch die zuständige Zulassungsbehörde
ist durch den Fahrzeughalter entsprechend der Festlegung in der Bestätigung der ordnungsgemäßen Änderung zu beantragen.
Weitere Festlegungen sind der Bestätigung der ordnungsgemäßen Änderung zu entnehmen.
RWTÜV Fahrzeug GmbH - Institut für Fahrzeugtechnik, Adlerstr. 7, 45307 Essen Prüflaboratorium akkreditiert von der Akkreditierungsstelle des Kraftfahrt-Bundesamtes für Prüfungen nach EG-TypV, StVZO sowie
FzTV unter DAR-Registrierungsnummer KBA-P 00009-95.
Auftraggeber : Heinrich Eibach GmbH TEILEGUTACHTEN Nr.:
Suspension Technology FZTP01/24291/A/24
Prüfgegenstand : Sonderfahrwerksfedern Blatt 2 von 5
Typ : 10-42-003-01-22 Fassung: 09.11.2001
I. Verwendungsbereich
Fahrzeughersteller Hyundai
GK
Coupe 2001
e11*98/14*0186*..
Fahrzeugtyp
Handelsbezeichnung
EG-BE-Nr.
Einschränkungen zum Verwendungsbereich
Federausführung vorne 11-42-003-01-VA
für zul. Achslasten bis max. 1000 kg
Federausführung hinten 11-42-003-01-HA
für zul. Achslasten bis max. 860 kg
Weitere Einschränkungen:
Nicht für Fahrzeuge mit Niveauregelung.
Bei Fahrzeugen mit Gasentladungsscheinwerfern (Xenonlicht) ist eine Verwendung der Tieferlegungsfedern nur möglich, wenn die Niveaugeber der Leuchtweitenregelung auf das neue Fahrzeugniveau eingestellt werden können.
II. Beschreibung des Teiles / Änderungsumfanges
Tieferlegung des Aufbaus um ca. 30 mm durch andere Fahrwerksfedern
Teileart : Schraubendruckfeder
Herstellbetrieb : Eibach Federn, 57413 Finnentrop
Typ : 10-42-003-01-22
Ausführungen : 2 (1 Vorderachsfeder, 1 Hinterachsfeder)
Kennzeichnung : Ausführungsbezeichnungen s.u.
Art der Kennzeichnung : Aufdruck
Ort der Kennzeichnung : Bereich der mittleren Windung
Oberflächenschutz : Kunststoffbeschichtung
Technische Daten Vorderachse Hinterachse
Feder-Ausführungen 11-42-003-01-VA 11-42-003-01-HA
Kennung linear progressiv
Außendurchmesser (mm) 166 112/157
Drahtdurchmesser (mm) 14,25 12,0
Federlänge Lo(mm) 259 293
Gesamtwindungszahl 5,25 8,0
Endanschläge (Serie) Vorderachse Hinterachse
Material PUR PUR
Höhe /Durchmesser (mm) 70/51-44 70/51-44
Anzahl der Ringnuten 2 2
Auftraggeber : Heinrich Eibach GmbH TEILEGUTACHTEN Nr.:
Suspension Technology FZTP01/24291/A/24
Prüfgegenstand : Sonderfahrwerksfedern Blatt 3 von 5
Typ : 10-42-003-01-22 Fassung: 09.11.2001
III. Hinweise zur Kombinierbarkeit mit weiteren Änderungen
III.1 Sportdämpfer
Es bestehen keine technischen Bedenken gegen die Verwendung von Sportdämpfern in Verbindung mit den beschriebenen Fahrwerksfedern unter folgenden Bedingungen:
-die serienmäßigen Endanschläge (Gummihohlfedern) müssen beibehalten werden.
-die Ausfederwege dürfen um das Maß der Tieferlegung verkürzt sein.
-die serienmäßigen Einfederwege dürfen durch die Sportdämpfer nicht verändert werden.
-Federteller an Dämpferbeinen dürfen nicht in der Höhe verstellbar sein.
-Werden die Außendurchmesser der Dämpferrohre vergrößert, so muß auf ausreichende
Freigängigkeit insbesondere der Serienräder/-reifen geachtet werden.
III.2 Rad/Reifenkombinationen
Es bestehen keine technischen Bedenken gegen die Verwendung
aller serienmäßigen Rad-/Reifenkombinationen.
Es bestehen weiterhin keine technischen Bedenken gegen die Verwendung von Sonder-Rad-/Reifenkombinationen, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
-Es liegen besondere Teilegutachten bzw. Genehmigungen für die entsprechende
-Rad/Reifenkombination vor und die jeweils erforderlichen Auflagen sind eingehalten.
-die serienmäßige Federwegbegrenzung darf nicht aufgrund von Auflagen in diesen
Prüfberichten (z.B. Einbau zusätzlicher Federwegbegrenzer) verändert werden müssen.
III.3 Spoiler, Sonderauspuffanlagen etc.
Die Bodenfreiheit im Leerzustand wird durch den Einbau der Sonderfedern verringert. Sie entspricht in etwa der eines teilbeladenen Serienfahrzeugs. Bei Ausladung des Fahrzeugs bis zu den zulässigen Achslasten ändert sich die Bodenfreiheit nicht im Vergleich zum
Serienfahrzeug. Bei Anbau von Spoilern, Heckschürzen und Sonderauspuffanlagen ist jedoch der verringerte Böschungswinkel zu beachten (Befahren von Rampen etc.).
III.4 Anhängekupplung
Die vorgeschriebene Mindesthöhe der Kupplungskugel bei zulässigem Gesamtgewicht des Fahrzeugs über der Fahrbahn (gem. DIN 7405) beträgt 350 mm.
Auftraggeber : Heinrich Eibach GmbH TEILEGUTACHTEN Nr.:
Suspension Technology FZTP01/24291/A/24
Prüfgegenstand : Sonderfahrwerksfedern Blatt 4 von 5
Typ : 10-42-003-01-22 Fassung: 09.11.2001
IV. Hinweise und Auflagen
Auflagen für den Hersteller / Einbaubetrieb und die Änderungsabnahme:
IV.1 Der Einbau und Sitz der Fahrwerksfedern, sowie die Scheinwerfereinstellung sind zu
überprüfen.
IV.2 Nach erfolgter Umrüstung ist eine Achsvermessung des Fahrzeugs durchzuführen.
IV.3 Die Endanschläge (Gummihohlfedern) müssen serienmäßig und in technisch
einwandfreiem Zustand sein.
IV.4 Die Einschränkungen zum Verwendungsbereich (s. Punkt I) sind zu beachten.
IV.5 Bei Fahrzeugausführungen mit federwegabhängigen Bremsdruckminderern ist eine
Überprüfung und ggf. Korrektur der Einstellung gemäß den Angaben des Werkstatthandbuches durchzuführen.
Hinweise und Auflagen zum Anbau:
Der Einbau erfolgt entsprechend den serienmäßigen Schraubenfedern gemäß den Angaben des Fahrzeugherstellers, bzw. nach der beiliegenden Einbauanleitung unter Beibehaltung der
serienmäßigen Endanschläge vgl. Punkt II. und ggf. Federunterlagen.
Berichtigung der Fahrzeugpapiere:
Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist erforderlich, aber zurückgestellt (§27, 1 StVZO)
Sie ist der zuständigen Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit denFahrzeugpapieren unter Vorlage der Bestätigung über die Änderungsabnahme durch den
Fahrzeughalter zu melden. Folgendes Beispiel für die Eintragung wird vorgeschlagen:
Ziffer Eintragung
33 M. SONDERFAHRWERKSFEDERN HEINRICH EIBACH GmbH,
TYP: 10-42-003-01-22, KENNZ. V/H : 11-42-003-01-VA / 11-42-003-01-HA***
V. Prüfgrundlagen und Prüfergebnisse
Das Versuchsfahrzeug und die Schraubenfedern wurden einer Prüfung gemäß den
Prüfbedingungen über Fahrzeugtiefer-/ und Höherlegungen des VdTÜV-Merkblattes 751
unterzogen.
Die Prüfbedingungen wurden erfüllt.
VI. Anlagen
keine
Auftraggeber : Heinrich Eibach GmbH TEILEGUTACHTEN Nr.:
Suspension Technology FZTP01/24291/A/24
Prüfgegenstand : Sonderfahrwerksfedern Blatt 5 von 5
Typ : 10-42-003-01-22 Fassung: 09.11.2001
VII. Schlußbescheinigung
Es wird bescheinigt, daß die im Verwendungsbereich beschriebenen Fahrzeuge nach der Änderung und der durchgeführten und bestätigten Änderungsabnahme unter Beachtung der in diesem Teilegutachten genannten Hinweise / Auflagen insoweit den Vorschriften der StVZO in
der heute gültigen Fassung entsprechen.
Der Auftraggeber (Inhaber des Teilegutachtens) hat den Nachweis erbracht, daß er ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anlage XIX, Abschnitt 2 StVZO unterhält.
Das Teilegutachten umfaßt die Blätter 1 – 5 einschließlich der unter VI. aufgeführten Anlagen und darf nur im vollen Wortlaut vervielfältigt und weitergegeben werden.
Das Teilegutachten verliert seine Gültigkeit bei technischen Änderungen am Fahrzeugteil oderwenn vorgenommene Änderungen an dem beschriebenen Fahrzeugtyp die Verwendung des
Teiles beeinflussen sowie bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen.
Essen, den 09.11.2001
Prüflaboratorium
Labor für Fahrzeugtechnik
Bereich Komponenten
Dipl.-Ing. Ulrich