Ich habe mal zu diesem Thema den ADAC angeschrieben und eine sehr zügige und umfangreiche Antwort bekommen:
"Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die zur weiteren Bearbeitung an die Juristische Zentrale - Abteilung Verbraucherschutz - übermittelt wurde.
Wenn Sie ein EU-Fahrzeug erworben haben, gibt es zwei Möglichkeiten: Der Importeur kann als Vermittler oder als Verkäufer im eigenen Namen auftreten. Wie der Importeur einzustufen ist, sehen Sie im Kaufvertrag. Dort muss der Vertragspartner genannt werden, bzw. Sie sehen, ob der Importeur nur als Vermittler oder Verkäufer unterschrieben hat.
1. Importeur als Vermittler:
Wenn Sie diese Variante wählen, dann tritt der Importeur als Kontaktpartner in Deutschland nur als Vermittler auf, der Kaufvertrag wird direkt mit dem ausländischen Händler geschlossen. Dies hat Konsequenzen für die gesetzlich vorgesehene Sachmängelhaftung sowie für die Garantieleistungen.
Nach der Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) sind die Hersteller verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass der Käufer unabhängig vom Ort des Verkäufers sein Fahrzeug innerhalb der EU kostenlos nachbessern kann.
Bei der Herstellergarantie gilt der Garantie-Umfang des Landes, in dem das Fahrzeug gekauft wurde, wobei die Garantieleistungen zwar je nach Hersteller unterschiedlich, innerhalb der Gemeinschaft jedoch nahezu gleich sind (ca. 2 bis 3 Jahre). Wichtig ist, dass bereits zu dem Zeitpunkt, an dem der Wagen von dem ausländischen Vertragshändler erstmals zugelassen oder an den Importeur übergeben wird, die Garantie beginnt - also nicht erst mit der Übergabe an den Käufer in Deutschland! Lassen Sie sich daher die Garantieunterlagen (Serviceheft und Garantiekarte) abgestempelt übergeben und überprüfen Sie genau, wann Ihre Garantie beginnt.
Von dieser Herstellergarantie, die regelmäßig nur kostenlose Nachbesserung eines Mangels beinhaltet, ist die Sachmängelhaftung des ausländischen Händlers als Verkäufer zu unterscheiden, die sich nach dem jeweiligen nationalen Kaufrecht richtet. Hier sorgt die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, die in allen EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden musste, für die einheitliche Behandlung der Verbraucher. D.h. europaweit - also auch in Deutschland - gilt mindestens eine zweijährige Sachmängelhaftung. Ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag oder Kaufpreisminderung besteht hier nur gegenüber dem tatsächlichen Verkäufer.
Aus dem Vermittlungsvertrag selbst lassen sich lediglich Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler ableiten, wenn das Ergebnis der Vermittlung nicht den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und den Vermittler diesbezüglich ein Verschulden trifft. Sinnvoll ist es deshalb, sich Zusicherungen des Vermittlers schriftlich im Vertrag festhalten zu lassen (z.B. hinsichtlich Liefertermin, Abgasnorm des Fahrzeugs, Zulassungsfähigkeit entsprechend der deutschen Straßenverkehrsordnung, Ausstattung und Zubehör etc.), um bei Abweichung Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.
2. Importeur als Verkäufer:
Etwas anderes gilt nur, wenn der Kontaktpartner in Deutschland nicht als Vermittler, sondern direkt als Verkäufer (Zwischenhändler) auftritt und nicht lediglich ein Vermittlungs- sondern ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Die Herstellergarantie beginnt auch hier bereits an dem Tag, an dem der Importeur als Zwischenhändler das Fahrzeug vom ausländischen Vertragshändler erhalten hat. Und: Der Käufer kann hier ebenso das Fahrzeug bei jedem Vertragshändler innerhalb der EU nachbessern lassen, aber zusätzlich hat er die Möglichkeit seine Sachmängelansprüche (Rücktritt und Minderung s.o.) in Deutschland beim deutschen Vertragspartner geltend zu machen."