Beiträge von Ling Ling

    Zitat

    Original von chefe


    Woher nimmst Du denn das Recht auf Rückgabe und Erstattung des Kaufpreises?


    chefe


    Voher ich das Recht nehme?


    Ganz einfach, aus der aus meiner Sicht für den Käufer eindeutigen Rechtslage und aus meiner langjährigen Erfahrung sich als Kunde zwar immer kompromisbereit zu zeigen, aber irgendwann auch dem Verkäufer/Händler klare Grenzen zu setzen.
    Das fällt zwar manchmal schwer, aber nur mit einem konsquenten langen Atem kommt man ans Ziel.

    Nun ja, aus meiner Rechtssicht kannst du die Reifen zurückgeben und dein Geld zurückverlangen:


    Gewährleistung, Umtausch und Reklamation


    Ein Verbraucher kauft einen CD-Player (oder auch Reifen). Zu Hause stellt er bei der Inbetriebnahme fest, dass die digitale Anzeige nicht funktioniert. Kann er den CD-Player zurückgegeben und sein Geld zurückverlangen?


    Der Käufer hat einen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren. Dieser gilt für alle Sachmängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Der CD-Player (Reifen) muss also repariert und falls dies nicht möglich ist, ersetzt werden.
    Falls die Reparatur zweimal misslingt (Auswuchten fehlgeschlagen) oder auch das Ersatzgerät den gleichen Mangel aufweist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und sein Geld zurück verlangen.


    Tritt ein Mangel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, dann geht das Gesetz (§ 476 BGB) zugunsten von privaten Endverbrauchern davon aus, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe der Ware bestand. Deshalb sollte gekaufte Ware innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kaufdatum bzw. nach Lieferung kritisch hinsichtlich etwaiger Mängel in Augenschein genommen werden (und da bist du ja voll drin...). Auch nach Ablauf von sechs Monaten können noch Mängel geltend gemacht werden. Dann muss allerdings der Käufer beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war.


    Ausführliche Information
    Der Kaufvertrag: Rechte und Pflichten des Verbrauchers und des Verkäufers
    Der Kaufvertrag ist das häufigste Umsatzgeschäft und beinhaltet den Austausch von Gegenständen gegen Geld. Aus dem Kaufvertrag ergeben sich Rechte und Pflichten für beide Seiten.
    Der Verbraucher hat das Recht
    - auf Übergabe und Übereignung der gekauften Sache (Lieferpflicht des Verkäufers);
    - auf mängelfreie Ware.
    Der Verbraucher hat die Pflicht,
    - den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen – und zwar in bar, wenn nichts anderes vereinbart wurde.
    - die vom Verkäufer bereitgestellte Sache an sich zu nehmen.


    Sachmängelansprüche
    Ein Sachmangel bedeutet, dass die Ware nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, also wenn die Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Ein Sachmangel ist zum Beispiel vorhanden, wenn ein neu gekaufter CD-Spieler sich zu Hause als defekt herausstellt. Ebenfalls ein Sachmangel besteht, wenn die vereinbarte Montage des CD-Gerätes durch den Verkäufer oder dessen Gehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Auch ist eine Kaufsache dann mangelhaft, wenn der Verkäufer eine andere Sache (zum Beispiel einen Plattenspieler statt des gekauften CD-Gerätes) oder eine zu geringe Menge (zum Beispiel statt der bestellten vier Geräte für den professionellen DJ nur eines) liefert.


    Gesetzliche Sachmängelansprüche sind:
    - der Anspruch auf Nacherfüllung,
    - das Recht auf Minderung des Kaufpreises,
    - das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag,
    - der Anspruch auf Schadensersatz und auf Aufwendungsersatz.
    Wie lange können Sachmängelansprüche geltend gemacht werden?
    Nacherfüllung
    Bei einem Sachmangel kann der Verbraucher zunächst nur die so genannte Nacherfüllung vom Verkäufer verlangen (§ 439 BGB). Der Verbraucher hat dann die Wahl zwischen einer kostenlosen Nachbesserung und einer Ersatzlieferung. Das Gesetz räumt dem Verbraucher zwar das Wahlrecht ein. Der Verkäufer darf jedoch die gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist (§ 439 Abs. 3 BGB).
    Diese Nacherfüllung kann man nur bei dem Verkäufer geltend machen – nicht direktbeim Hersteller!


    Fazit:
    Lass dich auf nichts ein, du gibst die Reifen einfach zurück und willst deine Kohle wieder. Alternativ können sie Dir ja einen vergleichbaren Reifen geben. Du willst in Urlaub, also mach den Reifentoni´s di Hölle heiß!


    :schläge:

    Die Verzögerung auf deine Lenkbewegung liegt an den breiten Reifen des Terracan. Erst walckt sich der Reifengummi von rechts nach links (oder umgekehrt), dann erst reagiert der Wagen richtig auf die Lenkbewegung. Ist anfänglich eventuell gewöhnungsbedürftig, empfindet man später aber als normal. Mit 145/13er Trennscheiben wäre das nicht so.... ;)l

    Bei unserem Getz hatte ich die selben Symptome, da war es auch der Marder.
    Die 3 Überdruckschläuche hat mir meine Werkstatt aus metallummantelten Schläuchen neu gemacht (hat übrigens nur 30,- Euro gekostet), seit dem lässt der Marder am Motor alles in Ruhe und kaut gelegntlich nur noch Stücke aus der Dämmmatte der Motorhaube...Mahlzeit.. :schläge:

    Es gibt da Theorie und Praxis, ein Früher und Heute.


    Aus den neuen KFZ-Papieren erkennt der Gutachter doch nur noch die Anzahl der Vorbesitzer, ob jetzt Franz Beckenbauer, Ließchen Müller oder AVIS das Austo angemeldet hatte erfährt er doch nur über (z.T. verbotene) Recherchen. Ein Mitspieler meines Handballteams arbeitet als Gutachter bei der DEKRA, er sagt dass mittlerweile faktisch keine Unterschiede mehr wegen der Vornutzung/Vorbesitzer gemacht werden.


    Er sollte es ja wissen.