Beiträge von 2Fast

    Am 13. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die in Kreditverträgen den Verbrauchern berechneten Bearbeitungsgebühren oder das Bearbeitungsentgelt nicht wirksam sind.


    Der BGH geht davon aus, dass es sich in der Regel um sogenannte Preisnebenabreden handelt. Diese sind in formularmäßigen Verträgen, wie etwa AGB unwirksam (XI ZR 405/12, XI ZR 170/13). Dabei hat sich der BGH den zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte angeschlossen, die zu diesem Thema vorher ergangen waren.


    Zu beachten ist, dass diese Urteile nicht für Gebühren in Bausparverträgen gelten, diese Gebühren wurden vom BGH in einem anderen Verfahren als wirksam erachtet (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2010, XI ZR 3/10).”


    Bisher ungeklärt war die Frage der Verjährung. Generell gilt eine dreijährige Regelverjährung. Am 28. Oktober 2014 hat der BGH in zwei Verfahren zu der Frage der Verjährung verhandelt (XI ZR 348/13, XI ZR 17/14).


    Ergebnis dieser Verhandlungen war, dass alle Ansprüche, die zwischen 2004 und 2011 entstanden sind noch nicht verjährt sind. Aber Vorsicht ist hier geboten, denn diese Ansprüche verjähren zum Ende des Jahrs 2014. Für Ansprüche aus dem Jahr 2004 gilt noch eine weitere Besonderheit: hat der Verbraucher keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen (also etwa geklagt), gilt eine absolute Verjährung von 10 Jahren – und zwar tagesscharf. Ist der Anspruch am 12.12.2004 entstanden, verjährt dieser am 12.12.2014.


    Quelle: https://www.bankright.de/ihre-rechte/