ZitatDa auch keine Kopien von Gutachten verwendet werden dürfen, wird es auch
schwierig sich eins aus dem Netz zu suchen und vorzulegen.
Dies wurde bereits 2001 in einer internen Arbeitsanweisung "gekippt"
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2.3
ÄNDERUNGSABNAHMEN UNTER VERWENDUNG VON „PRÜFZEUGNISSEN“ IN ELEKTRONISCHER FORM
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Die Anerkennung von auf elektronischen Medien abgespeicherten
„Prüfzeugnissen“ ist unumgänglich und entspricht dem Zug der Zeit.
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Im Zweifelsfalle muss der aaSoP/PI die vorgelegten „Prüfzeugnisse“
mit einer Datenbank abgleichen, in der die vom KBA erteilten Teile-
genehmigungen und von den Technischen Diensten erstellten Tei-
legutachten zentral erfasst werden.
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Bei vorgeschriebener Mitführpflicht der „Prüfzeugnisse“ ist die Dar-
stellung des Inhalts auf elektronischen Datenträgern allein nicht aus-
reichend. In diesem Fall ist immer der entsprechende Ausdruck oder
das Originaldokument mit den Fahrzeugpapieren mitzuführen.
Quelle: Arbeitsanweisung Stand 2001
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