Kürzung der Entfernungs- bzw. Pendlerpauschale

  • Für die Mehrzahl der Berufspendler wird die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitstätte demnächst teurer. Grund dafür ist die Kürzung der so genannten Entfernungs- oder Pendlerpauschale. Ihr bisheriges Niveau von 30 Cent pro Kilometer wird nur auf den ersten Blick beibehalten. Denn der Aufwand für die Fahrt zur Arbeit kann beim Finanzamt künftig nur noch geltend gemacht werden, wenn die einfache Strecke mindestens 21 Kilometer beträgt. Grundsätzlich unberücksichtigt bleiben die ersten 20 Kilometer. Betroffen sind selbst Fernpendler, für die neben der Nichtanrechenbarkeit der ersten Kilometer auch die Höchstgrenze von bis zu 4500 Euro Werbungskosten spürbar werden kann. Angesichts von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetzgebung zur Pendlerpauschale schließt der ACE rechtliche Schritte in Form von Musterklagen nicht aus. Pendlern rät der Club, sich die Bildung von Fahrgemeinschaften zu überlegen. "Bei solchen Gemeinschaften wird der Aufwand etwa für Kraftstoff geteilt, Anspruch auf die Pendlerpauschale hat weiterhin jeder einzelne und einen Vorteil davon haben alle gemeinsam."


    Für Fahrtkostenzuschüsse von Arbeitgebern etwa im Rahmen von Jobticketangeboten zur Nutzung von Bussen und Bahnen gilt laut ACE ebenfalls das 21-Kilometer-Limit. Erst ab dieser Entfernung darf der Zuschuss pauschal mit 15 Prozent versteuert werden. Wer einen über die Entfernungspauschale hinausgehenden Zuschuss erhält, muss diesen individuell versteuern. Der ACE befürchtet, dass durch diese Art der Besteuerung die Bürokratie wächst und die Bereitschaft der Arbeitgeber abnimmt, auch künftig noch Zuschüsse zu gewähren. Infolgedessen könnten Fahrgastzahlen im Öffentlichen Personennahverkehr sinken und Ticketpreise steigen, während zugleich wieder mehr Berufspendler das Auto nutzen und damit im gefürchteten Stau der städtischen Ballungszentren hängen bleiben.


    quelle: ace-online.de

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