Moin Kinnaz,
an jeder Stelle ist nachzulesen, das nach einer gescheiterten HU eine Nachfrist von 30 Tagen gilt, wobei nirgendwo spezifiziert ist, ob damit Kalendertage, Werktage oder Arbeitstage gemeint sind...
Aber mal davon abgesehen, beziehen sich die 30 Tage Nachfrist bei allen Quellen (KBA, TÜV, KÜS, ...) immer und ausnahmslos auf zugelassene Fahrzeuge mit der im Gesetztestext verankerten Begründung, das Defekte schnellstmöglich beseitigt gehören.
Was ist aber mit Fahrzeugen, welche nicht am Straßenverkehr teilnehmen können/dürfen, da nicht zugelassen? Nach meinem Verständnis kann hier die Frist auf Basis der o.g. Begründung keine Wirkung enthalten und von daher keine Fristen entstehen...
Weiß das jemand zweifelsfrei?