Thema Gewährleistung

  • Ich glaube das Wichtigste was man dazu noch wissen sollte ist doch die Tatsache dass der Hersteller eher geneigt ist etwaige Kulanzanfragen nach der Garantie abzulehnen wenn man seine Inspektionen in Kalles Hinterhofgarage durchführen ließ statt in einer Hyundai-Werkstatt. Natürlich ist das egal wenn man sowieso vorhat das Auto vor oder kurz nach Ablauf der Garantie zu verkaufen.

  • Klar findet er das nicht witzig und mir persönlich wäre das auch peinlich dann dort aufzulaufen, nur AT_ Stempel im Heft und Reparatur auf Garantie einzufordern, aber es ging hier allein um die rechtliche Auslegung und ich habe auch schon von Leute gelesen die das genau so praktizieren, sich gar nichts dabei denken und auch keine Probleme damit hatten, unsere Bekannte wollte nun aber halt lieber ihrer Audi Werkstatt glauben, obwohl die ihr eigentlich Käse erzählt haben.

    Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher.

  • Moin,


    im verlinkten Fall geht es um eine bei einem Gebrauchtwagenkauf zusätzlich erworbene Gebrauchtwagengarantie und nicht um die Herstellergarantie für ein Neufahrzeug.
    Das ist also eine ganz andere Baustelle!


    Grüße
    Torsten

    Geht nicht gibts nicht: kann nicht bedeutet: Faul!

  • Kulanz nur, wenn alle KD bei Hyundai. Sonst nicht.


    Das ist klar Jacky, wäre ja auch unverständlich, wenn ein Hersteller dann noch kulant wäre, allerdings haben natürlich auch schon viele brave in die Markenwerkstattgeher beim Thema Kulanz in die Röhre geschaut ;)

    Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher.

  • Kulanz ist eine freiwilige Leistung - und wenn dein Nachbar mit demselben Auto, den gleichen Mangel wie du hat, kann es sein daß einer den Schaden ersetzt bekommt - und der andere nicht. Rechtliche Handhabe dagegen: KEINE.

    Jedes Ding hat drei Seiten: Eine die ich sehe, eine die du siehst, und eine die wir beide nicht sehen.....

  • Nein Torsten!
    Hier hat der deutsche BGH nur festgestellt, dass auch hier bei Gebrauchtwagen der gleiche Grundsatz gilt wie bei Neuwagen!! (Also analog anzuwenden ist!)
    Siehe mein vorheriger Beitrag!!
    Wie gesagt, die EU-Kommission hat dies bereits 2002 normiert. Dieses hat Sie sogar 2010 (KFZ-GVO 461/2010) erneuert!
    "Mängelbeseitigungsansprüche des Endkunden dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, wo der Kunde sein Fahrzeug warten oder reparieren lässt. Dies gilt im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung ebenso wie für vertragliche Garantien."
    Andernfalls (so sagt die EU-Kommission) würden die Hersteller Ihre Garantiebedingungen dazu missbrauchen, regelmäßige Wartungen/Inspektionen ausschließlich Ihren eigenen Vertragswerkstätten vorzubehalten; der freie Markt (+ Wettbewerb) würde dadurch verzerrt!


    Es ist wirklich nicht sooo schwer zu verstehen.... :winke:

  • Apropos Kulanz:
    Die hat mein Bruder bei seinem E-Kombi (S212 aus dem Jahre 2015 oder 2016; müsste ich lügen; einer der letzten aus der Baureihe) gewährt bekommen, obwohl der Vorbesitzer lediglich 2 Inspektionen hat durchführen lassen und die letzte bereits ca. 90tkm her war.
    Beim Vorfall (2 Nockenwellensensoren waren schrott) vor ca. 1 Monat hatte der Wagen gute 170tkm auf dem Tacho; mein Bruder hatte vorher gar nichts gemacht, nicht mal einen Ölwechsel o.Ä.. Er hatte sich schon mit den Kosten für die Reparatur abgefunden (ca. 1,5t-2t€); da fragte er aus der Hüfte: Geht das evtl. auch auf Kulanz? (Die Formulierung meines Bruders war m.E. nicht mal clever gestellt) Die überraschende Antwort: Jep, bekommen wir hin...
    So viel zum Thema Kulanz....

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