"N" - aktuelle Tuningparts

  • Ein kleineres Lenkrad darf aber auch nicht einfach so..... :denk:

    Jedes Ding hat drei Seiten: Eine die ich sehe, eine die du siehst, und eine die wir beide nicht sehen.....

  • Dass diese Veränderung "signifikant" sei, ist deine Interpretation (hier =Spekulation) der Lage, diese ist rechtlich jedoch irrelevant. Eine Veränderung des Fahrzeugs, dazu zählen auch Veränderungen am Getriebe, werden nur zulassungsrelevant, wenn einer der drei Punkte (StVZO §19 Abs. 2, s.O.) erfüllt wird. Werden weder Punkt 1, 2 noch 3 erfüllt, ist die Veränderung ohne Abnahme legal. Ob diese Veränderung deiner Meinung nach signifikant ist, ist auch hier egal.
    Offtopic: Das Wort "signfikant" ist in diesem Kontext übrigens völlig fehl am Platz.

  • Und was ist mit dem Lenkrad Beispiel in Bezug auf deine 3 Punkte? :D PS: Ja himmelhergott wessen Interpretation soll es denn sonst sein wenn ich es schreibe?

  • Ein Short-Shifter KANN beim TÜV unter Mängel Nummer 163 fallen. Dann gibt es die Möglichkeit, daß dies unter "geringer Mangel" abgetan wird - oder aber auch als "erheblicher Mangel". Liegt im Ermessen des Prüfingenieurs.

    Jedes Ding hat drei Seiten: Eine die ich sehe, eine die du siehst, und eine die wir beide nicht sehen.....

  • Veränderungen am Lenkrad erfüllen Punkt 2, d.h. es kann eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erwartet werden wenn durch der Fahrer durch das veränderte Lenkrad nicht mehr im Stande ist das Fahrzeug adäquat zu kontrollieren.


    Du kannst hier auf zwei Arten beitragen: 1) mit deiner Meinung oder 2) durch Teilen fachlicher Informationen.


    Mit deiner Meinung habe ich auch kein Problem, nur habe ich weder danach gefragt, noch hilft sie mir weiter, da diese eben rechtlich nicht relevant ist. Deswegen habe ich nach fundierten Informationen gefragt. Wenn du mir jetzt erzählst, dass du Fachanwalt für Verkehrsrecht bist und deine Meinung deiner fachlichen Interpretation der Gesetzeslage entspricht, wäre das mglw. etwas anderes.


    Edit: Danke J-2, das sagte dir dein GTÜ-Bekannter?

  • Wer denkt das man Meinung nur kundtut wenn man gefragt wird hat den Sinn eines öffentlichen Forums nicht verstanden. Und ein nicht fachgerecht, von einem blinden eingebauten Short Shifter kann keine Gefährdung anderer sein? Kurzum alle deine Beispiele stimmen, alle meine nicht. Wie gesagt, müßig.

  • @ Meister:
    Dieses Mal muss ich Dich wirklich kritisieren!
    Du hast seinerzeit den einen oder anderen (richtiger Weise) kritisiert, da diese u.a. Äusserungen in der Form getätigt haben, dass man einen N nur dann kauft, wenn man diesen auch treten möchte und einem der Spritverbrauch mehr oder weniger egal sei. Diese Leute haben es so formuliert, dass diese "Einstellung" für alle gelten müsse, anstatt es explizit lediglich als eigene Meinung/Einstellung zu kennzeichnen.
    Ich habe Dir damals zusgestimmt, dass ein jeder N-Fahrer machen kann, was ER möchte und er allein auch aus welchem Grund auch immer diesen Wagen angeschafft hat...
    (Ich habe es intern einfach als grammatikalische Schwäche respektive Ausdrucks-/Verständnisschwäche der Mitglieder hier abgetan und gut ist).
    Jetzt aber machst genau DU dasselbe wie all die anderen damals auch! Du sagst nämlich jetzt, dass es einen signifikanten Eingriff darstellt...
    Du machst es, ohne kundzutun, dass es lediglich Deine eigene Einschätzung ist (das wäre ja ok); sondern formulierst es so, als ob es ein "Fakt" sei.
    DANN musst Du es auch belegen (können)...

  • Ich frage danach, weil ich es eben nicht genau weiß und selber nur, wie auch du, Vermutungen anstellen kann. Meine Vermutung war, dass durch den Short shifter keine sicherheitsrelevante Veränderung oder eine Verschlechterung des Abgas- und/oder Geräuschverhalten vorliegen (s. post #404).


    Du behauptest, es sei nicht eintragungsfrei, weil ein Hersteller ein Gutachten für ein völlig anderes Bauteil zur Verfügung stellt, dass lediglich auch im Zusammenhang mit der Schaltung steht. Dass das nicht hilfreich ist und warum, habe ich dir nun mehrfach versucht nahe zu bringen. Nicht mehr und nicht weniger.

  • Dann einfach einbauen und losfshren. Thema erledigt. Wird sich schon rausstellen was wahr ist. Kannst ja dann 1, 2 oder 3 beim TÜV oder mit der Polizei spielen.

  • Dann einfach einbauen und losfshren.

    So schauts aus :rolleyes: Ich war im Getz knapp vier Jahre und bin im i30 jetzt im 7. Jahr mit einem Short Shifter unterwegs. Es gab nie auch nur einen Kommentar zur Schaltung.

  • Glaub es hat noch kein Polizist der einen normalen Schalthebel im Auto sieht interessiert ob da jetzt innen ein Hebel modifiziert wurde und dann mit dem Maßband den Weg nachgemessen, und auch zugleich noch Daten hat wie weit der Unterschied zu original ist.
    Natürlich solange man nicht so einen wie hier Link hat, aber das ist ja offensichtlich.

  • Um die ganze Diskussion hier auch mal zu fundieren:


    Gemäß § 16 StVZO sind

    Zitat

    alle Fahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Verordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entsprechen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahrzeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.


    Gemäß § 20 StVZO:

    Zitat

    (1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis), wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der dadurch verliehenen Befugnisse bietet. [...]


    (2) Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt. [...]

    So jetzt wir zunächst erstmal an der Stelle angelangt, warum euer Hyundai wenn er vom Werk aus geliefert wird, zugelassen werden kann - weil er unverändert eine Allgemeine Betriebserlaubnis durch das KBA für das Modell erhalten hat.


    Nun könnte bei einer Veränderung der § 19 StVZO greifen:

    Zitat

    (2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.

    Jetzt könnt ihr euch gern noch mal die Köpfe einschlagen, ob ein Short Shifter einen der drei Punkte erfüllt. :schläge: Es könnte lediglich "2. Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer" zutreffend sein.


    Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn man einfach LED Blinker einsetzt - durch das andere Leuchtverhalten ohne lichttechnisches Gutachten können andere Verkehrsteilnehmer potenziell geblendet und damit gefährdet werden.


    Ob dies beim Short Shifter der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Ich denke eher nein.


    Dort habe ich auf die schnelle nur folgende Quelle aus 2018 gefunden: https://www.t-online.de/auto/t…uto-was-ist-erlaubt-.html


    Zitat

    Schaltknüppel darf man in der Regel ohne Eintragung wechseln – wenn sie ein amtliches Prüfzeichen haben.

    Macht für mich auch Sinn die Antwort - Gefährdung wäre vielleicht anzunehmen, wenn es ein minderwertiges Stück ist und der Schaltknüppel "zusammenbrechen" kann. Wenn natürlich der Shifter ein TÜV Siegel hat, könnte man dieses Risiko verneinen.


    Andererseits haben aber auch einige Short Shifter auf deren Homepages die Angabe, dass eine Eintragung erforderlich sei und ein Gutachten beigelegt ist. Vielleicht ist es auch in jedem Fall eine Einzelfallentscheidung - je nachdem, was es für ein Shifter ist und WIE er eingebaut werden muss.


    Bleibt wohl nur eine Möglichkeit - baut ihn euch ein, werdet angehalten von der Polizei bzw. fahrt beim TÜV vor, vielleicht bekommt ihr ein "Es ist verboten!". Dann klagt dagegen und geht die Instanzen vor Gericht durch, bis eine endgültige Entscheidung für den Shifter getroffen wurde - und postet die Antwort bitte hier. :D

  • Wie ich schon geschrieben habe, liegt die Entscheidung im "Ermessensspielraum" des Prüfers. Das erklärt auch die doch recht unterschiedlichen Erfahrungen damit.

    Jedes Ding hat drei Seiten: Eine die ich sehe, eine die du siehst, und eine die wir beide nicht sehen.....

  • Aus meiner Sicht gibt es hier eine leichte "Begriffsverwirrung"...
    Der Einbau eines "Schaltwegreduzierers" der in der originalen Kulisse montiert wird und dann auch der Rest wie Schaltknüppel und co gleich bleiben ist meiner Meinung nach keine Änderung, die zu eines Erlöschen der Betriebserlaubnis führen kann.
    Ein "echter" Shortshifter wie von CAE ist das aber wohl, da hier ein komplett anderes Bauteil genutzt wird und dieses auch im Innenraum entsprechend "wirkt". Aus diesem Grund investiert hier der Hersteller auch den nicht unerheblichen Betrag für ein TÜV Gutachten.
    Der fällt auch jedem auf...

  • Bleibt wohl nur eine Möglichkeit - baut ihn euch ein, werdet angehalten von der Polizei bzw. fahrt beim TÜV vor, vielleicht bekommt ihr ein "Es ist verboten!". Dann klagt dagegen und geht die Instanzen vor Gericht durch, bis eine endgültige Entscheidung für den Shifter getroffen wurde - und postet die Antwort bitte hier. :D

    Im Klagen übe ich mich gerade ... :todlach:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!