Thema Gewährleistung

  • Was willst du uns damit sagen?
    Dass ein Händler die Sachmängelhaftung nicht ausschließen kann?
    Rischdisch

    Wir leben zwar alle unter einem Himmel,
    haben aber nicht den gleichen Horizont!

  • Natürlich kann ich die als Händler ausschließen - ich muss nur deutlich machen, daß ich als Händler nicht der Besitzer des Autos bin, sondern nur der Vermittler - im Auftrag des Kunden. Dafür gibt es sogar extra Vertragsvordrucke. Ich darf als Vermittler auch nicht den Eindruck erwecken, als würde ich das Fahrzeug als Händler verkaufen. Am besten beginnt man das Verkaufsgespräch mit den Worten: "Das ist ein Kunden-Fahrzeug".

    Jedes Ding hat drei Seiten: Eine die ich sehe, eine die du siehst, und eine die wir beide nicht sehen.....

  • Naja da sieht man aber trotzdem wie stark vor Gericht für den Verbraucher entschieden wird. Klar kann er ausschließen. Ich finde es nur alleine schon immer sehr unseriös wenn ein Händler mit seinem Namen wirbt. Nichts steht Online in der Anzeige, und vor Ort bekommt man das gesagt: Ne ist ohne Gewährleistung weil im Kundenauftrag... Hatte ich schon öfter...

  • Ein seriöser Händler inseriert bei einem Vermittlungsgeschäft das Fahrzeug als Kundenfahrzeug. Alle anderen wollen abzocken.

    Jedes Ding hat drei Seiten: Eine die ich sehe, eine die du siehst, und eine die wir beide nicht sehen.....

  • Das "Kundenfahrzeug" gedöne ist doch nur ne Masche! Entweder verkauft der "Kunde" sein Fahrzeug selber oder es geht über einen Händler mit allem was dazugehört. Für mich ist diese Vermittlungsnummer mehr als "halbseiden"...

  • Jo, zulässig ist es natürlich...
    Aber so wie es in der Realität abläuft, läuft es in fast allen Fällen nicht korrekt ab...
    Der Händler/das Autohaus dürfte im Grunde lediglich das Fahrzeug auf seinem Grundstück stehen haben, es dort offerieren (deutlich gekennzeichnet als Verkauf im Kundenauftrag!!) und danach keine weiteren typischen "Verkäuferaktivitäten unternehmen...
    Dazu gehören Fragen beantworten, eine Probefahrt genehmigen, Probleme/Mängel des Autos mit dem Interessenten besprechen, die Schlüssel übergeben und und und...
    Macht er (das Autohaus) das, tritt er rechtlich dennoch als Verkäufer auf...!
    In der Realität läuft es natürlich dennoch so ab...; zum Glück im Sinne der Autohändler wissen die allermeisten das nicht und deswegen kommt es in solchen Fällen sehr selten vor Gericht.
    (Schließlich stand ja im KV "Verkauf im Kundenauftrag" und der Käufer sagt/denkt dann, da habe ich dann wohl Pech gehabt etc.)
    Und seien wir doch mal ehrlich: Diese im Kundenauftrag-Verkäufe sind doch eh "Schmu", gerade die Häufigkeit dieser Konstrukte sind in der Tat lediglich "konstruiert" und das Autohaus ist (ohne das der Wechsel im Brief steht) bereits schon der Eigentümer dieser Autos...)

  • Hallo,



    Der Händler/das Autohaus dürfte im Grunde lediglich das Fahrzeug auf seinem Grundstück stehen haben, es dort offerieren (deutlich gekennzeichnet als Verkauf im Kundenauftrag!!) und danach keine weiteren typischen "Verkäuferaktivitäten unternehmen...
    Dazu gehören Fragen beantworten, eine Probefahrt genehmigen, Probleme/Mängel des Autos mit dem Interessenten besprechen, die Schlüssel übergeben und und und...
    Macht er (das Autohaus) das, tritt er rechtlich dennoch als Verkäufer auf...!


    Wenn ein Händler ein Auto im Kundenauftrag verkauft, dann gibt es einen Vertrag zwischen Verkäufer und Händler. Im Rahmen dieses Vertrages ist der Händler verpflichtet dem Interessenten im Rahmen seines Wissens Rede und Antwort zu stehen und den Verkauf bis zum Abschluss durchzuführen. Für diese Arbeit erhält der Händler schließllich Verkaufsprovision. Wenn der Händler diese Verkaufsgespräche nicht führen dürfte, dann würde es für den Verkäufer keinen wirklichen Sinn machen sein Auto darüber zu verkaufen. Erst müsste dann jedesmal zum Händler fahren, um dem Interessenten Rede und Antwort zu stehen. Und die meisten Interessenten dürften wohl nicht bereit sein, solange zu warten bis der echte Verkäufer da ist.


    Zitat


    In der Realität läuft es natürlich dennoch so ab...; zum Glück im Sinne der Autohändler wissen die allermeisten das nicht und deswegen kommt es in solchen Fällen sehr selten vor Gericht.
    (Schließlich stand ja im KV "Verkauf im Kundenauftrag" und der Käufer sagt/denkt dann, da habe ich dann wohl Pech gehabt etc.)


    Wie heisst es so schön, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.


    Zitat


    Und seien wir doch mal ehrlich: Diese im Kundenauftrag-Verkäufe sind doch eh "Schmu", gerade die Häufigkeit dieser Konstrukte sind in der Tat lediglich "konstruiert" ...


    Bei so manchem Hinterhof-Händler mit einem Büro in einem alten Wohnwagen (o. ä.) dürfte das zutreffend sein, aber nicht bei allen (erst Recht nicht bei Vertragshändlern).


    Zitat


    ... und das Autohaus ist (ohne das der Wechsel im Brief steht) bereits schon der Eigentümer dieser Autos...)


    Mal abgesehen davon, dass es den Brief nicht mehr, sondern nur noch das COC und die Zulassungsbescheinigung II, gibt, sind diese kein Eigentumsnachweis. Das COC ist nur eine Bescheinigung des Herstellers, dass das Fahrzeug konform ist. Auf der ZB II steht unter der Halterangabe "Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen."


    Und mal ganz am Rande bemerkt, dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht für versteckte bzw. verschwiegene Mängel (z. B. die Angabe unfallfrei obwohl das Fahrzeug einen Unfall hatte oder) oder vorsätzliche Falschangaben (z. B. manipulierter Km-Stand).


    Gruß


    Hans

  • Moin Hans!
    Natürlich gibt es bei echten Verkäufen im Kundenauftrag einen Vertrag (das sog. "Agenturgeschäft") zwischen dem Noch-Eigentümer und dem Vermittler/Händler...; dieser Vertrag ist per aber bereits nur unter gewissen Umständen zulässig (s. BGH Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 175/04)


    Bei diesem Agenturgeschäft können die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen werden; die Frage ist allerdings: Wer trägt das finanzielle Risiko bei diesem Verkauf??
    Hat der Händler das Fahrzeug bereits in Zahlung genommen (und das bildet wohl deutlich eher die Realität ab), ist dieser eher als Zwischenhändler zu betrachten und das (anvisierte) Agenturgeschäft würde ein unzulässiges Umgehungsgeschäft darstellen! Die Gewährleistungsrechte könnten dann nicht ausgeschlossen werden, da ein "verschleiertes Händler-Eigengeschäft" vorliegt...
    Sehr populär sind dann auch diese Geschäfte, bei denen der Händler den Wagen des Cousins, der Schwester, eines Bekannten, eines Bekannten des Bekannten (der "Kreativität" sind keine Grenzen gesetzt...) verkauft...; alles mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit Umgehungsgeschäfte... (OLG Hamm , Urteil vom 13.11.2014 -I-2 U 58/14, 2 U 58/14).
    Problem: Das muss im Zweifel bewiesen werden.
    Unabdingbar ist daher stets eine tatsächliche und rechtliche Einzelfallbetrachtung.

  • Ich hatte viiiele Cousins und Cousinen! :] Gab nie Probleme, weder von der einen noch von der anderen Seite.

    Jedes Ding hat drei Seiten: Eine die ich sehe, eine die du siehst, und eine die wir beide nicht sehen.....

  • Ach Jacky..., immer diese "ungeschützten" Katholiken.... :winke:
    (Bin selber einer..., bzw. war... :whistling: )
    Und wenn man ehrlich ist, sind ja eh "nur" die ersten 6 Monate nach dem Kauf relevant für dieses Thema...; und selbst dann (damit es zum großen Ärger kommt) müsste es sich auch nicht um einen Pillepalle-Defekt handeln, den der Händler dann kulanter Weise noch mit beseitigt...
    :D

  • Thema Garantie, passt hier wohl am ehesten rein.


    Folgendes, der Volksmund sagt ja eigentlich das man mit einem Neuwagen auch während der Garantiezeit zum Service/Inspektionen, nicht die jeweilige Markenwerkstatt aufsuchen muss, sondern jede Werkstatt aufsuchen kann, die nach den Vorgaben des jeweiligen Herstellers arbeitet und die Fahrzeuggarantie dadurch trotzdem nicht erlischt!


    Wie passt das aber eigentlich dazu, dass die Garantie ja eine freiwillige Leistung ist und damit an bestimmte Vorgaben des Herstellers gebunden ist, bzw. sein kann?? Warum kann der jeweilige Hersteller denn nicht vorschreiben das die Neuwagengarantie nur erhalten bleibt, wenn sämtliche Servicearbeiten stets pünktlich und ausschließlich in der Werkstatt des jeweiligen Herstellers erfolgt?



    Wir hatte da aktuell eine Diskussion im Bekanntenkreis, wo etwas eine Audi Werkstatt erzählt hat die Garantie würde verfallen wenn man nicht wenigstens die 1. Inspektion bei Audi machen würde :rolleyes:


    Gibt es da belastbare Quellen/Urteile zu, die wirklich keinen Spielraum lassen oder ist da dann doch meist wieder der Einzelfall zu betrachten?


    Evtl. hat da ja jemand eine Meinung zu, bzw. schon Erfahrungen mit so einer Thematik gemacht. :winke:

    Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher.

  • Fastback N-Line:
    Punkt 1:
    Jaa, die Garantie ist per se freiwillig...!
    ABER: Sobald Du einen Kaufvertrag mit Hyundai/Händler abschließt, werden die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers Bestandteil des Kaufvertrages...!
    Sie sind ab diesen Zeitpunkt dann auch nicht mehr änderbar etc.; zukünftig könnte(!!) Hyundai natürlich sagen: Nada Garantie; aber das zählt natürlich nur für künftige Kaufverträge...


    Punkt 2: Hyundai hatte genau das vor nicht mal allzu langer Zeit versucht, in Ihren Garantiebedingungen durch zudrücken...
    Erfolglos (wie für alle anderen Hersteller natürlich!)!! Der Endverbraucher würde hier zu stark benachteiligt...
    Es gab oder gibt sogar einen Hinweis auf der Hyundai-HP dazu, dass die Inspektionen "natürlich" auch bei anderen Werken (gem. Herstellervorgaben) gemacht werden können...
    (Letzteres hat Hyundai aber nicht gaaanz freiwillig gemacht.... :whistling: )

  • Ich meine BMW hat mal versucht die Garantie daran zu binden, dass der Kunde auch nur original BMW Teile verbauen lässt, etwa bei den Bremsen und auch hier hatte eine Rechtsprechung etwas dagegen, denn es dürfen halt auch Teile anderer Hersteller in Erstausrüsterqualität verbaut werden.


    Also ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Herstellers, die er (eigentlich) auch an bestimmte Bedingungen knüpfen kann, aber dem Verbraucher vorschreiben die Inspektionen nur in seinem Hause, bzw. einer Markenwerkstatt ausführen zu lassen darf er nicht!


    Widerspricht sich ja eigentlich, aber das war grundsätzlich auch mein Wissensstand. Die Bekannte lässt ihren Service sowieso bei Audi machen, es geht hier mehr ums recht haben, weil sie halt meinte bei Audi muss man die Inspektion auch bei Audi machen lassen, weil sonst die Garantie futsch ist.

    Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher.

  • Moin,


    man sollte aber trotzdem nicht die gesetzliche Gewährleistung und die Garantie, die während und aber auch nach dem Ablauf selbiger gilt, durcheinanderwerfen!
    Zum Beispiel gibt es für die Ioniq (Elektro) die 5 Jahre Garantie und die 8 Jahre Akkugarantie nur, wenn man das Fahrzeug bei einem autorisierten Hyundai-Händler kauft. Beim EU-Dealer gibt es nur die gesetzlich vorgeschriebenen 2 Jahre.
    Steht so in den AGBs. Ob Hyundai das im Falle eines Falles wirklich durchzieht, muss man sehen....
    Und wenn sie die längere Garantie an die Bedingung knüpft, dass man die Durchsichten bei Hyundai machen muss, dann ist das halt so.
    Bei VW und Co. ist es bei der Garantieverlängerung genauso. Und für die zahlt man auch noch extra Geld!


    Grüße
    Torsten

    Geht nicht gibts nicht: kann nicht bedeutet: Faul!

  • Eigentlich drehen wir uns jetzt wieder im Kreis und sind so schlau wie am Anfang :denk:


    Gewährleistung mal außen vor, also dürfen die Hersteller einen Service im eigenen Hause während der Garantiezeit doch vorschreiben, obwohl das eine klare Benachteiligung des Kunden ist!?

    Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher.

  • Moin,


    wieso Benachteiligung des Kunden? :denk:
    Eine Garantie ist (im Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung) eine FREIWILLIGE Leistung des Garantiegebers. Die Gewährung dieser freiwilligen Leistung kann er an Bedingungen knüpfen. Hier ist es eben die Durchführung von Wartungen/Inspektionen (ein Auto gehört nun mal mehr oder weniger zu den "wartungspflichtigen" Geräten) in einer autorisierten Werkstatt. Man unterstellt, dass diese Werkstatt eventuell auftretende Mängel frühzeitig erkennt und sie damit kostensparend beseitigen kann.
    Das ist zwar ein Vorteil für den Garantiegeber, aber bei Weitem keine Benachteiligung des Kunden (eher im Gegenteil), außer Du behauptest, dass die Garantie eine Benachteiligung des Kunden ist...... :D
    Der Kunde kann doch frei entscheiden, ob er diese Garantie in Anspruch nehmen will oder nicht.
    Das ist genau wie eine Versicherung. Schließe sie ab (und bezahle sogar noch extra dafür) oder lass es bleiben.


    Grüße
    Torsten

    Geht nicht gibts nicht: kann nicht bedeutet: Faul!

  • Sorry, aber da muss ich intervenieren...!
    Jaaa, eine Garantie stellt eine freiwillige Leistung des Garantiegebers (Herstellers) dar...; diese "erkauft" sich der Kunde aber...; don`t forget.
    Jaaa, der Garantiegeber kann verpflichtende Vorgaben hinsichtlich des Intervalles, des Umfanges der Wartungen/Inspektionen machen...; diese sind auch einzuhalten, wenn man das Recht auf Garantie erhalten möchte...


    Der Garantiegeber kann NICHT vorgeben, dass diese Wartungen/Inspektionen bei einer Vertragswerkstatt zu machen sind!! Na klar, er kann es so formulieren; nur ist diese Formulierung nichtig!! (Siehe z.B.: BGH-Urteil vom 25.07.2013 - VIII ZR 206/12)


    Ferner hat bereits 2002(!!) die EU-Kommission die bis dato gängige Praxis der Hersteller (Fesselung des Kunden durch diese Bindungsmaßnahme an das herstellereigene Servicenetz!) für verboten erklärt!! Nachzulesen in: GVO 1400/2012.
    Ausnahmen können im Bereich Leasing vorkommen (hier kann der LG als Eigentümer ggfs. entscheiden, wo der LN die Inspektionen zu machen hat) und wenn man als Kunde eine "Inspektions-Flatrate" kauft...!

  • Ich gehe da auch komplett mit Darkydark, aber man sieht wie undurchsichtig das alles doch noch ist, gehalten wird und wie wenig die Verbraucher/Kunden dazu im Thema sind :cheesy:

    Alle Menschen sind klug - die einen vorher, die anderen nachher.

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