Rückabwicklung Kaufvertrag!?

  • Hallo zusammen, ich habe derzeit ziemlichen Ärger mit dem Fahrzeug meiner Frau (Kein Hyundai; Gruß an Noby).
    Dieser ist einer junger gebrauchter und wurde vor 4,5 Monaten bei dem entsprechenden Markenhändler erworben. Nun steht er zum 4 ten Mal in der Werkstatt wobei es sich zum 3 ten um die gleiche Fehlersituation handelt. Bei ersten und dritten mal ist er deswegen auf der ATB stehen geblieben und meine Frau musste abgeschleppt werden, das 2te mal war ich vorsorglich in der Werkstatt weil er die Symptome wieder zeigte, mit dem Ergebnis dass das Fahrzeug "keine Probleme hat" und genau ein Tag später bleibt er, wie erwähnt auf der ATB, stehen.
    Nicht nur dass das für mich 4 Urlaubstage und einen Haufen Stress bedeutete sondern auch das Unwohlsein meiner Frau in diesem Fahrzeug trägt nun dazu bei, dass wir mit dem Gedanken spielen den Kaufvertrag aufzuheben und das FHZ zurück zu geben.
    Vom Händler kam schon der Hinweis dass es besser wäre eine Rechtsschutz zu haben, woraus ich schließe dass das kein einfaches Unterfangen sein wird.


    Nebenher erwähnt, war das FHZ in 2 Verschiedenen Vertragshändler Werkstätten nach Rücksprache mit den Autohaus in dem es erworben wurde. Daher schließe ich eine akute Unfähigkeit der einen Werkstatt aus. Dazu ist es ein riesiges Autohaus und verfügt über eine stattliche Zahl an Mechaniker etc pp.


    Wie würdet ihr in solchen einem Fall vorgehen und welche Chancen seht ihr aus dieser Situation mit geringsten Schäden raus zu kommen?


    Grüße,
    Sanjan

  • Das ist einfach. Nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch desselben (!) Fehlers, der zudem für die Funktion der Sache maßgeblich ist (also keine Kleinigkeit), steht dir laut § 440 BGB ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zu. Hierbei bedarf es noch nicht einmal der Fristsetzung. Wie dem auch sei, du solltest hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen.

  • Ein mangelbedingter Rücktritt ist möglich, wenn das Fahrzeug:
    - einen (erheblichen) Mangel hat, der bereits bei Übergabe angelegt war und
    - setzt grundsätzlich eine erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung voraus.


    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird der Rücktritt schriftlich erklärt. Der Käufer kann dann Rückzahlung des ganz oder teilweise gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Wurde ein Altwagen in Zahlung gegeben, geht der Anspruch auf Geld und Altwagen, sofern dieser noch vorhanden ist. Ist er schon verkauft, schuldet der Verkäufer Wertersatz.


    Beachte, dass auch der Gebrauch eines mangelhaften Fahrzeugs grundsätzlich vergütungspflichtig ist, Du schuldest also Nutzungsersatz (§ 346 Abs. 1und 2 Nr. 1 BGB). Das ist immer ein lustiger Quell für Streitereien. Für einen Mittelklassewagen kann man Pi mal Daumen 0,4% des Neuwertes je tkm ansetzen.


    Mein Rat: Sofern der Verkäufer uneinsichtig ist, lässt Du das besser einen Anwalt machen!


    EDIT: Lass nicht weitere Zeit verstreichen! Während der ersten 6 Monate der zweijährigen Verjährungsfrist der Sachmängelhaftung gilt eine sogen. "Beweislastumkehr". Das hat für Dich den Vorteil, dass innerhalb dieses halben Jahres vermutet wird, dass der gerügte Mangel bereits bei Gefahrenübergang angelegt war. Bestreitet der Händler dies, muss _er_ nachweisen, dass der Mangel erst später entstanden ist. Nach Ablauf dieser sechs Monate ist es mit der Beweislastumkehr vorbei, d.h. dann bist Du nachweispflichtig!


    Maat et joot un bess demnähx
    Volker

    --
    Was nützt ein Tiger im Tank, wenn ein Esel am Steuer sitzt?

    2 Mal editiert, zuletzt von Volkerchen ()

  • ...Nebenher erwähnt, war das FHZ in 2 Verschiedenen Vertragshändler Werkstätten nach Rücksprache mit den Autohaus in dem es erworben wurde...

    Das war evtl. ein Fehler, denn wenn es um die Rückabwicklung geht, ist die Frage ob sie sich an die Zustimmung erinnern.

  • Hallo, vielen Dank für die Ausführlichen Antworten!


    Die Absprachen kamen zum Teil schriftlich so dass das nicht das Problem darstellen wird.


    Wir sind derzeit so verblieben dass das Fahrzeug nun intensiver gepfrüft wird und erst die Werkstatt verlässt wenn es 100% in Stande ist. Mir fehlt da jedoch ein wenig der Glaube. Kommt das Problem dann nochmal auf, werde ich sofort versuchen den Kaufvertrag anzufechten...

  • Hi Sanjan,


    ich rate dir schonmal deine Rechtsschutzversicherung auf einen möglichen Fall hinzuweisen, die sind deutlich freundlicher wenn sie auch ein paar Tage Vorlauf haben :]


    Zudem rate ich dir persönlich einen Anwalt zu nehmen. Gerade wenn es um solche Werte geht will keiner nachgeben, weder der Händler, noch der Hersteller... und du natürlich auch nicht! Daher mein Rat: ein Anwaltsbrief gibt dem ganzen mehr "Würze" und erspart dir evtl. Kummer und Sorgen! :boxen:

    :teach: Satzzeichen sind im Internet NICHT verboten!!! :teach:


    Fuhrpark bisher:
    08-2004 bis 01-2009: 2003er Opel Astra G 2.0 OPC
    01-2009 bis 08-2012: 2008er BMW 120d Facelift
    10-2012 bis 05-2018: 2012er Hyundai i30 1.6 GDI
    05-2018 bis 03-2022: 2018er Hyundai i30 1.4T DSG Premium Kombi

    ab 03-2022: i30 PDE Prime 1,6 CRDI Kombi


    Bikes: Honda Forza 125 2017, Honda Africa Twin 2018
    Winter: Honda FES 125 Pantheon 2003

  • Frage an die Experten (passt inhaltlich hier am besten rein):


    Wenn ich ein Auto an einem anderen Standort kaufe und der Vertrag per E-Mail unterschrieben ist, handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag mit 14-tägigem Rückgaberecht?

  • Wenn der Kauf per Mail bestätigt wurde - Ja. Rückgaberecht gilt aber nur bei Begründung.

    Jedes Ding hat drei Seiten: Eine die ich sehe, eine die du siehst, und eine die wir beide nicht sehen.....

  • Selbstverständlich - wenn das Fahrzeug von der Beschreibung abweicht, oder Eigenschaften (insbesondere Mängel) aufweist, die verschwiegen wurden, greift das Rückgaberecht bzw der Rücktritt vom Kaufvertrag!

    Jedes Ding hat drei Seiten: Eine die ich sehe, eine die du siehst, und eine die wir beide nicht sehen.....

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