Begründung für geplante Bußgelderhöhung angemahnt

  • "Wir vermissen eine überzeugende Begründung für den Vorschlag", monierte ACE-Chefjurist Volker Lempp am Donnerstag in Stuttgart. Bislang entstehe nur der Eindruck, Autofahrern werde in die Tasche gegriffen. Offenbar wolle man durch eine generelle Anhebung des Bußgeldniveaus ausreizen, was denn "noch geht".


    Nach Lempps Worten gibt es derzeit keinen akuten Handlungsbedarf, Bußgelder anzuheben. Schwerwiegende Verkehrsverstöße mit Gefährdungstatbeständen oder Nötigung würden ohnehin strafrechtlich erfasst. Neben hohen Geldstrafen müssten Täter unter Umständen sogar mit Freiheitsstrafen rechnen. Außerdem könne ein schwerwiegendes Verkehrsdelikte auch einen Fahrerlaubnisentzug zur Folge haben. Lempp: "Der Minister muss deshalb konkret sagen, welche Verkehrsverstöße im Ordnungswidrigkeitenbereich er im Auge hat und wo neben dem meist ohnehin fälligen Fahrverbot gerade eine Erhöhung des Bußgelds den durchschlagenden Sicherheitsgewinn auf unseren Straßen bringen soll". Alles andere sei
    "Augenwischerei und zielt nur auf kurzfristige Öffentlichkeitswirkung", so ACE-Verkehrsrechtsexperte Lempp. Er fügte hinzu, sein Club sei durchaus dafür, härter gegen Einzeltäter wie Raser, Drängler und Blockierer vorzugehen. "Wir wollen aber nicht, dass Autofahrer deswegen kriminalisiert werden, weil ihnen mal ein menschlicher Fehler unterläuft."


    Nach Lempps Worten ist eine Strafverschärfung für bestimmte Verkehrverstöße denkbar, wenn zuvor ausgewertete Erkenntnisse aus der Verkehrswissenschaft dies rechtfertigten. So könne man dem verstärkten Sanktionsbedürfnis am besten Rechnung zu tragen.
    Lempp erinnerte an das Versprechen des Bundesverkehrsministers, Mehreinnahmen aus Verkehrsstraftaten für Unfallverhütungsprojekte verwenden zu wollen. "Dazu erwarten wir Vorschläge mit Substanz".


    Der ACE erneuerte seine bereits früher erhobenen Forderungen, die in dem folgenden Katalog dokumentiert sind:


    -> Bei schwer wiegenden Verkehrsdelikten in Tateinheit mit grober Fahrlässigkeit, Vorsatz, Trunkenheit, unterlassener Hilfeleistung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Körperverletzung und Tötung, ist die Gerichtsbarkeit gehalten, den gesetzlichen Strafrahmen vollkommen auszuschöpfen. Die Würdigung der Umstände im Einzelfall sowie die Anwendung des Verschuldungsrechts bleiben davon weiter unberührt.


    -> Die polizeiliche Verkehrsüberwachung sowie die Verfolgung von Verkehrsstraftätern sind auszubauen und zu intensivieren. Die Polizei hat sich dabei besonders auf solche Verkehrsstraftaten zu konzentrieren, die in Verbindung stehen mit Nötigung, Geschwindigkeitsübertretung und grober Gefährdung des Straßenverkehrs durch Rücksichtslosigkeit und Aggression.


    -> In die öffentliche Diskussion über den Kampf gegen Rücksichtslosigkeit im Straßenverkehr sollte neben der von Rasern ausgelösten Problematik auch das nötigende Fehlverhalten jener einbezogen werden, die ohne verkehrsbedingten Grund die Geschwindigkeit massiv reduzieren und durch ihre Fahrweise Überholvorgänge in gefährdender Weise behindern.


    -> Verkehrsteilnehmer sind zu ermuntern, Aggressionsdelikte wie etwa Nötigung durch Drängeln, polizeilich anzuzeigen. Sie sollten aber zugleich gemahnt werden, sich nicht in falscher Weise "verkehrserzieherisch" zu betätigen oder sich zu Maßnahmen der Selbstjustiz verleiten zu lassen.


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