Unklarheiten Erlöschen der BE / Versicherungsschutz

  • Da hier im Forum immer wieder die Rede von dem Verlust des Versicherungsschutzes durch das Erlöschen der Be ist, hier mal eine kleine Erörterung:


    Die Betriebserlaubnis erlischt nur:


    1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart wird verändert (Bsp.:aus einem Pkw wird ein Lkw gemacht)
    2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern ist zu erwarten (Bsp.:Scharfkantige Sachen werden an der Karosserie befestigt)
    3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert sich (Bsp.:Änderungen an der Abgasanlage ohne ABE etc, Änderungen am Ansaugtrakt)


    Näheres dazu kann hier nachgelesen werden. Im Link eine pdf mit dem Beispielkatalog aus dem Bundesverkehrsblatt aus dem Jahr 1999.


    Der Versicherungsschutz erlischt nur wenn die Gefahrerhöhung (in unserm Fall die Änderung am Fahrzeug) ursächlich für den Schadenseintritt war.
    Nachzulesen in § 57 VVG klick


    Dies nur weil ich eben wieder gelesen habe, dass durch den Einbau einer stärkeren Nebellampe die BE und dadurch auch der Versicherungsschutz erlischt - was ein Quark.

  • Hi Minidiegi,


    klar, aufm Papier hört sich sowas immer Wasserdicht an. Aber wir wissen glaub alle, daß Versicherungen im Schadensfall immer versuchen werden sich rauszuwinden. Ist leider so. Ich denke da kommt dann auch ein bisschen Glück dazu.
    Zu deinem Beispiel mit den Nebelscheinwerfen; also wär ich die Versicherung und ein entgegenkommender Tanklaster hat wegen Blendung deiner NBS die Kontrolle verloren und wär in ein Kindergaten gerauscht und jetzt ist ein Millionschaden entstanden....also ich würde eine Gefärdung anderer Verkehrsteilnehmer durch hellere NBS anklagen und nicht zahlen.....


    Ist halt immer so eine Sache. Also ein anderer Tankdeckel der keine Zulassung hat ist glaub schon was anderes als Änderungen an der Beleuchtung...

  • Das die Versicherungen versuchen sich aus der Verantwortung zu stehlen ist kein Geheimnis :flüster:


    Dein Beispiel allerdings wohl eher ungeeignet. Die zulässige Blendwirkung von Nebellampen ist in
    §52 StVZO geregelt und hat direkt nichts mit der Wattzahl, sondern mit Lumen zu tun. Diese darf in 25 Metern Entfernung und 1 Meter Höhe nicht größer als 1 sein.


    Wer einen LKW mit seinen Nebellampen, egal welcher Stärke, blendet hat sie zunächst einmal komplett falsch eingestellt. X(


    Mal im Ernst, ob jetzt 28, 36 oder 50 Watt hat bei NL in dieser Entfernung so gut wie gar keine Auswirkung, geschweige denn erzeugt eine Gefahrerhöhung.



    Anders könnte es aussehen, wenn ins Abblendlicht 100 Watt Lampen eingebaut werden - ist zwar dämlich, aber solche Leute soll es ja auch geben, - zerstört aber auf Dauer den Scheinwerfer und könnte für die Versicherung relevant sein, wenn es zu einem Unfall zur Nachtzeit kommt und der Unfallgegner entsprechendes aussagt.


    Nice to know:
    Da unsere StVZO zurzeit aufgrund eines Formfehlers sowieso ungültig ist, liegt dem Bundesrat ganz aktuell eine Neue vor. Hier die vorgelegte Fassung als PDF:


    [URL=http://www.bundesrat.de/nn_8694/SharedDocs/Drucksachen/2011/0801-900/861-11,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/861-11.pdf]klick[/URL] :D

  • Ich muß auch mal was zu den angesprochenen 100W Lampen sagen.
    Ich habe mir diese mal im Internet besorgt und kann nur sagen das ist zum Großteil einfach nur Schrott. Die brauchen zwar den doppelten Strom, bringen aber sicherlich nicht die doppelte Leistung. Da sieht man teilweise gar keinen Unterschied zu den 55W Birnen.
    Ich weiß auch nicht, ob man dadurch den Versicherungsschutz verliert, jedenfalls ist eine gute Markenbirne wesentlich besser als die vielfach angepriesenen 100 W Birnen.
    100W hört sich zwar viel an, aber ist in der Realität einfach nur ernüchternd.
    gruß

  • Es ist doch auch so, nehmen wir an man hätte falsche nicht zugl. Lampen drin und es passiert ein Unfall bei Dunkelheit, zB wie es halt schon mal vorkommt im Begegnungsverkehr. Jetzt hast du vieleicht nicht mal schuld und der andere ist zuweit links gefahren und du hast vieleicht schon gestanden.
    Der Andere behauptet aber erst mal er fühlte sich stark geblendet.
    So und nun wird an deinem Wagen geschaut und festgestellt du hattest nicht zugl. Lampen drin. Ich möchte dann behaupten das es sein kann du bekommst estmal eine Strafe und von der Versicherung wirst du auch etwas hören.
    Ich würde zB bei Unfällen bei Dunkelheit mit anderen Autos erstmal immer sagen ich fühlte mich geblendet. Wenn man mal schaut wieviele Autos heute mit Xenon Kits rum fahren ist die Chance einen Treffer zu landen recht hoch.
    Und Polizei würde ich bei einem Unfall fast immer holen, habe schon schlechte ohne gemacht.

  • Zitat

    Original von ckm
    ...Ich würde zB bei Unfällen bei Dunkelheit mit anderen Autos erstmal immer sagen ich fühlte mich geblendet.
    Und Polizei würde ich bei einem Unfall fast immer holen, habe schon schlechte ohne gemacht.


    Und dann hast du u.U. eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung am Hals.

  • Das Empfinden des gegnerischen Lichtes ist doch rein subjektiv, das kann man ohne Bedenken gegenüber der Polizei äußern. Stellt sich dann ein zugelassenes und richtig eingestelltes Leuchtmittel heraus, ist es immer noch rein subjektives Empfinden, ohne irgendjemanden "verdächtigt" zu haben...

  • Zu §164, kannst du mir glauben dass dies fast unmöglich ist. Hatte mal eine Anzeige am Hals an der eben soetwas zutraff. Die Anzeige wurde klar fallen gelassen, habe mich dann bei Anwalt und sogar der zuständigen Staatsanwaltschaft erkundigt was ich dagegen unternehmen kann. (Wissentliche Falschanzeige)
    Und hier wurde mir erklärt ich müsste dem Anzeigeerstatter beweisen das seine Angaben wissentlich falsch gemacht worden sind. Wie soll das gehen? Mein Anwalt sagte mir absolut keine Möglichkeiten.


    PS Ich persöhnlich denke würde es auch sofort einschätzen können, ob was mit der Beleuchtung nicht stimmt es sei denn der Wagen ist so platt das keine Lampe mehr geht.

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