Ok, ich tipp mal fix ab.....
Anschreiben an meine Person und worum es ging, dann zum Eingemachten:
"Der Widerspruch ist zulässig und begründet.
Gründe:
Aus den ausländischen Papieren geht kein eindeutiger Eintrag hervor, dass das Fahrzeug ein selbstfahrmietfahrzeug , Mietwagen etc war.
Es bleibt nur der haltereintrag, von dem die Zulassungsstelle ausgegangen ist. Es gibt keine Nachweispflicht des Antragstellers darüber, dass sein Fahrzeug im Vorleben ein oder kein Selbstfahrmietfahrzeug war.
Gem. Paragraph 7 Abs. 1 FZV hat eine Untersuchung vor Zulassung eines importfahrzeuges aus einem EU - Mitgliedsstaat nur dann stattzufinden, wenn die Untersuchung bei einem deutschen Fahrzeug fällig gewesen wäre.
Paragraph 7 Abs. 1 Satz 1 FZV erklärt den Abschnitt 2 der Anlage 8 StVZO m.E. die regelfrist, als auch die Sonderpreis für vermietfahrzeuge.
Ich kann aber nicht auf dem tatsächlichen Standpunkt stellen, dass ein Fahrzeug, von dem ich vermute, es wäre in Belgien ein Selbstfahrer - vermietfahrzeug gewesen, den gleichen Intervallen der Untersuchung unterliegt, wie ein Selbstfahrer - vermietfahrzeug in Deutschland.
Deshalb teile ich ihnen mit, dass nach Prüfung ihres Widerspruchs Abhilfe geschaffen wird."
Und dann steht da noch, ich soll zur Zulassungsstelle fahren, um den neuen TÜV bis 11/16 eintragen zu lassen.....
MfG