Hallo und direkt eine Frage..

  • cobnson


    Wenn Du doch schon bei einer Versicherung arbeitest, dann such Dir doch mal eine nette Kollegin und frag mal nach, wie es sich verhält. Dann sollte schon etwas Brauchbares dabei herauskommen.


    Und Wikipedia ist ja nun nicht der Nabel der Welt. Noch heißt es ja nicht: "Das ist aber so, weil es in Wikipedia so steht." Zumindest nicht bei jedem...

  • Zitat

    Original von realmaster
    Das muss es nicht, weil es nicht stimmt.


    :mauer:


    Mein Opa sagte immer: Gegen Dummheit ist noch kein Kraut gewachsen" Und wie Recht er hatte."


    Zitat

    Original von realmaster
    Bei dem Beispiel Hagelschaden wird der Schaden repariert oder ich bekomme das Geld und lebe mit den Beulen.


    Gerade beim Hagelschaden kommt ja der Werverlust zum tragen, da ich diesen beim Verkauf und bei späteren Versicherungsschäden angeben muß.


    Ach ich gebs auf, wenn schon kein Kraut hilft, wie sollen denn dann Worte helfen.

    Veteran des großen vaterländischen Verkehrskrieges

  • Zitat

    Original von cobnson
    Ich stelle mir bloß die Frage...Wieso der Mietwagen, bei gleichem Zustand, KM-Stand etc. weniger Wert ist. banal


    Hallo cobnson,


    hab hier noch etwas Lektüre für uns Mietwagenbesitzer gefunden. :] ;)

  • Zitat

    Original von polterkarre
    Und für den intelligenten Leser dies


    Und was hat das jetzt mit der Qualität und Versicherungsgebaren bezüglich des i30 zu tun? ;)


    Nunja, Wagen ist geordert, halte euch auf dem Laufenden.

  • Zitat

    Original von polterkarre
    zitat Wikipedia:
    "Ein nach einer Reparatur einer beschädigten Sache eventuell verbleibender Wertverlust wird als Wertminderung oder in der Fachliteratur als Minderwert bezeichnet. Er wird vor allem im Zusammenhang mit der Regulierung von Unfallschäden bei Kraftfahrzeugen verwendet. Der Begriff ist auch in der Liegenschaftsbewertung bekannt und eingeführt.Der Minderwert ist ein fiktiver Wert. Er soll berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug nach einer unfallbedingten Reparatur als sogenanntes Unfallfahrzeug einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat als ein unfallfreies Fahrzeug. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der technische und der merkantile Minderwert zu unterscheiden und der Schadensumfang sowie das Fahrzeugalter zu berücksichtigen."


    Wenn das Auto vor dem Schaden einen geringeren Wert hatte, weil es ein Mietwagen war, ist der Minderwert des Wagens durch den Schaden geringer als wenn der Wagen in erster Hand ist. Somit bekommt der Besitzer des 1. Handfahrzeuges einen größeren Minderwert zugedacht und somit auch mehr Geld von der Versicherung für den Schaden als der mit dem Mietwagen und dem gleichen Schaden.


    Wenn du jetzt immer noch das Gegenteil behauptest, tut es mir einfach nur noch Leid. Für mich ist es von mir eindeutig und logisch beantwortet worden.



    Fett ist das Zitat, und rot hast du selbst dazu gereimt, stimmt?


    Hast du eine Quelle für dein Zitat, bitte etwas genauer als "Wikipedia".
    Ein Link wäre schön.



    Ich verlinke auch gleich mal was:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Minderwert


    Ich lese da nichts, was deine rote Geschichte bestätigt.


    Wiederbeschaffungswert und Minderwert scheinst du auch zu verwechseln, oder wenigstens nicht richtig unterscheiden zu können.
    Damit kommst zu selbstverständlich leicht zu unrichtige Schlussfolgerungen.




    Persönlich bin ich der Meinung, dass ein günstig angeschafftes Fahrzeug im Regulierungsfall eher positief dasteht.


    Beispiel aus eigener Praxis:


    Fahrzeuglistenpreis ~19T€ in D.
    EU-Kaufpreis 12,5T€


    Totalschaden 5 Jahr und 8 Monate nach EZ.
    ~85Tkm, Fahrzeugzustand vor dem Unfall sehr gut.


    Wiederbeschaffungswert: ??? (Polterpaul soll mal raten!)
    Polterpaul darf auch 2 Zahlen raten: eins fürs "deutsche Händlerfahrzeug", und eins für den EU-Import. Wenn er schon Unterschiede vermutet dürfte ihm eine Zahl nicht reichen.


    Morgen schreiben wir weiter. Gute Nacht.

  • Du hast doch selber die Stelle mit dem Zitat verlinkt.


    Zu deiner Frage, je älter das Fahrzeug ist, desdo geringer kommen Wertminderungsgründe zum tragen.


    Wenn du also einen 3 Jahre alten Porsche verkaufst, der die ersten 6 Monate seiner Zulassung als Mietwagen gelaufen ist, so brauchst du diesen Umstand nicht mehr anzugeben, da der Wagen ja nur einen geringen Teil seiner Lebenszeit als Mietwagen gelaufen ist.
    Wenn du ihn jedoch 3 jährig verkaufst und er ist davor überwiegend oder ganz als Mietwagen gelaufen, dann mußt du es angeben. Tust du es nicht, bedeutet dies einen Mangel und der Käufer kann vom Kauf zurück treten.


    Da dein Totalschaden nach 5 Jahren und 8 Monaten war, dürfte der Umstand, dass es ein EU Wagen war kaum noch zum tragen kommen und du düftest somit annähernd den gleichen Betrag wie für einen deutschen Wagen als Wiederbeschaffungswert bekommen haben.
    Beim Wiederverkauf wäre das nach fast 6 Jahren ja auch kein Grund für einen Minderwert mehr gewesen.
    Wenn dein Totalschaden im ersten Jahr nach weniger als 30.000km Laufzeit gewesen wäre, hätte es anders ausgesehen.

    Veteran des großen vaterländischen Verkehrskrieges

  • Es gibt da Theorie und Praxis, ein Früher und Heute.


    Aus den neuen KFZ-Papieren erkennt der Gutachter doch nur noch die Anzahl der Vorbesitzer, ob jetzt Franz Beckenbauer, Ließchen Müller oder AVIS das Austo angemeldet hatte erfährt er doch nur über (z.T. verbotene) Recherchen. Ein Mitspieler meines Handballteams arbeitet als Gutachter bei der DEKRA, er sagt dass mittlerweile faktisch keine Unterschiede mehr wegen der Vornutzung/Vorbesitzer gemacht werden.


    Er sollte es ja wissen.

  • Zitat

    Original von Ling Ling
    Es gibt da Theorie und Praxis, ein Früher und Heute.


    Nein, es gibt keinen Unterschied zu früher. Früher wurde dem Gutachter der KfZ-Schein vorgelegt und heute die Zulassungsbescheinigung Teil1. Aus beiden ist nichts zur Vorgeschichte ersichtlich. Der Gutachter bestimmt bei Erfordernis den Zeitwert des Fahrzeugs über das Datum der Erstzulassung und den aktuellen Kilometerstand.


    Richtig ist natürlich, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil2 im Gegensatz zum früheren Kfz-Brief, nicht mehr alle Vorbesitzer bzw. Halter stehen und das ist auch okay so.


    Nochmal, weil polterkarre es hier immer wieder falsch darstellt, ich muss nicht angeben, dass mein Fahrzeug ein Mietfahrzeug war. Wer mag, kann sich das ganze Urteil durchlesen, es reicht im Prinzip aber auch die Überschrift. ;)


    Was das Thema Wertminderung durch Unfall betrifft ist der verlinkte Wiki-Text natürlich in Ordnung, aber erstens hat es hier kaum etwas mit dem Thema zu tun und 2. erstattet mir die Versicherung im Schadensfall auch diese, denn, wie hier schon jemand geschrieben hat, ich darf nach dem Schaden nicht schlechter gestellt sein als vorher.

  • Zitat

    Original von realmaster
    Nochmal, weil polterkarre es hier immer wieder falsch darstellt, ich muss nicht angeben, dass mein Fahrzeug ein Mietfahrzeug war.


    Ich weiß, dass du gerne durch Wiederholung von falschen Tatsachen den Eindruck zu erwecken versuchst sie wären war. Sie bleiben aber trotzdem falsch.


    "In dem Urteil AZ I-4 U 101/10 entscheidet das OLG Hamm, dass in der Beschreibung „Jahreswagen - 1 Vorbesitzer / 1. Hand" für einen Mietwagen eine Irreführung liegt (PM OLG Hamm vom 30.08.2010). Die zusätzlich zur Bezeichnung „Jahreswagen" verwendete Angabe „1 Vorbesitzer" oder aus „1. Hand" sei irreführend wenn nicht über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Formal bezieht sich diese Angabe auf die Zahl der vorherigen Halter des Fahrzeugs. Der Verbraucher assoziiert damit aber gleichzeitig die Zahl der Leute, von denen das Fahrzeug gefahren wurde. Da ein Mietwagen zwar evtl. nur einen Halter hat, jedoch von vielen „Fahrern mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt" wird, ist die Bezeichnung an dieser Stelle irreführend.



    Das OLG Hamm schließt sich mit diesem Urteil der Rechtsprechung des OLG Stuttgart an. In einem Urteil vom 31.07.2008 (AZ 19 U 54/08) entscheidet das OLG Stuttgart, dass beim Verkauf eines Mietwagens aus „erster Hand" der Käufer über die atypische Vorbenutzung aufgeklärt werden muss.

    Veteran des großen vaterländischen Verkehrskrieges

    2 Mal editiert, zuletzt von polterkarre ()

  • moin zamm,
    vom kurzurlaub zurück,hatte langeweile, hier reingekuckt,polterkarre gesehen und sofort war`swieder lustig.


    nur für polterkarre, ich schreibe bewußt klein :P


    blumi

  • Zitat

    Original von polterkarre
    Du hast doch selber die Stelle mit dem Zitat verlinkt.


    Ich dachte du hast es woanders her, wo auch der rote Abschnitt dabei ist.
    Hast du also selbst ausgedacht, das Rote.
    Das fett gedruckte macht das rot Geschriebene nicht wahr, soviel dazu.


    Zitat

    Original von polterkarre
    Zu deiner Frage, je älter das Fahrzeug ist, desdo geringer kommen Wertminderungsgründe zum tragen. .......
    ......... Da dein Totalschaden nach 5 Jahren und 8 Monaten war, dürfte der Umstand, dass es ein EU Wagen war kaum noch zum tragen kommen und du düftest somit annähernd den gleichen Betrag wie für einen deutschen Wagen als Wiederbeschaffungswert bekommen haben.
    Beim Wiederverkauf wäre das nach fast 6 Jahren ja auch kein Grund für einen Minderwert mehr gewesen.
    Wenn dein Totalschaden im ersten Jahr nach weniger als 30.000km Laufzeit gewesen wäre, hätte es anders ausgesehen.



    Wenn es schon stimmen würde, wo ensteht dann ein Nachteil?
    IMHO an keiner Stelle.
    Kurz nach dem Kauf bekomme ich etwas weniger für eine Sache die mir u.U. viel weniger gekostet hat. (was ich weniger bekomme übersteigt normalerweise nie das was ich weniger gezahlt habe. Wenn du Gegenteiliges bahaupten möchtest, bitte ein konkreter Fall schildern/verlinken.)
    Nach längerer Zeit verliere ich im Schadensfall oder beim Verkauf überhaupt nichts mehr. Dann habe ich einen klaren Vorteil. (so wars nach unserem Totalschaden.)


    Ein Nachteil kann nur enstehen, wenn ich für ein EU-Fahrzeug oder Mietrückläufer zuviel bezahle. Aber dann ist nicht der WBW Schuld, sondern der schlecht abgeschlossener Kauf.


    Alles hängt davon ab, was der Wiederbeschaffung kostet.
    Kauf ich für 10T€ ein Kfz, es erleidet am nächsten Tag einen Totalschaden, und der WBW ist laut Gutachten nur 9T€, weil ich dafür ein gleichwertiger Ersatz beschaffen kann, habe ich beim Kauf klar zuviel ausgegeben.
    Habe ich jedoch nur 9T€ ausgegeben ist alles ok.



    Inwieweit die derzeit oft angebotene i30-Mietrückläufer zu teuer verkauft werden weiss ich nicht. Persönlich finde ich es nicht gerade Schnäppchen, vor allem wegen der hohe Laufleistung. (der Wertverlust pro km ist bei diese Angebote sehr niedrig, imho ein gutes Verkäufergeschäft.)
    Wenn ein Gutachter der Meinung ist, dass der WBW für ein solches Fahrzeug unterhalb der gezahlte Kaufpreis liegt, darf davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug zu teuer gekauft wurde.



    Allgemein noch etwas zum hin und hergeworfene Gerichtsurteile:
    (rechtskräftiger) Urteil ist nicht Beschluss oder Vergleich!


    Urteile richtig zu verstehen ist auch nicht immer einfach. Aber nicht nur Polterpaul hat Probleme damit. Sein größter Widersacher überschätzt sein Wissen/Verständnis bei rechtliche Themen auch gerne. Da ich im Bereich Steuerrecht einigermaßen Kompetent bin, weiss ich wieviel Vorsicht geboten ist sich als Laie auf Rechtsgebiete zu begeben. Ausserhalb des Steuerrechts (und sogar innerhalb) bin ich deswegen auch immer sehr vorsichtig mit meiner Meinung. Man liegt schneller daneben als man denkt.

  • Zitat

    Original von Nissan-Mann
    Urteile richtig zu verstehen ist auch nicht immer einfach.


    Da ich in Recht von meinem Prof eine glatte 1 bekommen habe, glaube ich schon einigermaßen Rechtsverständnis zu haben.


    Ich habe zB ohne Anwalt einen Fall vor dem Amtsgericht gewonnen, gegen einen Antragsgegner mit viel Vitamin B und einem Rechtsanwalt, der mit dem Richter seid 20 Jahren bekannt war.


    Als dieser ohne konkrete Beründung in Berufung ging habe ich den Fall einem Rechtsanwalt übergeben und habe mich nicht weiter drum gekümmert, weil der Fall ja eindeutig und sogar mit Gutachter belegt war.


    Trotzdem hat der Rechtsanwalt wegen in meinem Augen offensichtlich falsch gestellter Anträge die Berufung verloren.
    Das hat mich 4,5 Tausend Euro gekostet und der Rechtsanwalt ist jetzt Justizminister in NRW. Eine Erstattung der verursachten Kosten lehnt er ab.


    So viel zu Urteile verstehen.

    Veteran des großen vaterländischen Verkehrskrieges

  • Also, ich war heute beim Hagelzentrum, um mir den Hagelschaden an meinem 1 Jahr alten i 30 begutachten zu lassen. Reparaturkosten 1288 Euro. Da ich für den Hagelschaden vor drei Monaten bereits 775 Euro bekommen hatte, bezahlen sie jetzt korrekterweise nur die festgestellte Differenz. Aber keiner der Gutachter hat mich gefragt, ob das ein EU- oder ein Fahrzug mit deutscher Ausstattung sei.


    Schaden ist Schaden und das Ausbeulen kostet in der Werkstatt genau den gleichen Preis, ob bei EU oder Fahrzeug mit deutscher Ausstattung. Der Gutachter sagte sogar, dass man das aus der Zulassungsbescheinigung 1 auch gar nicht mehr erkennen kann, ob es sich um EU-Fahrzeug handelt.

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    Hyundai iX 55 Premium, Hyundai i10 1,1 Benziner, 67 PS

  • Zitat

    Original von polterkarre
    Ich habe zB ohne Anwalt einen Fall vor dem Amtsgericht gewonnen, .....


    Ich auch.
    Eine der leichtesten Übungen. Kein Berufung, da der Gegner mein Vergleichsangebot zu 100% annahm. (mehr wäre für mich auch nach einem Urteil nicht zu bekommen.)



    Weiter halte ich einfach mal fest, dass der Welt offensichtlich gegen dich ist.
    Oder hast du auch mal Glück???

  • Tja bei mir hatte die Gegenseite den ausgehandelten und in meinen Augen auch mehr als großzügigen Vergleich leider nicht erfüllt, so dass es zum Urteil kommen mußte.


    Im großen und ganzen habe ich eigentlich sehr viel Glück in meinem Leben.


    Ob der Rechtsanwalt für den entstandenen Schaden zahlen muß, wird sich erst noch rausstellen. Und ob mein Verkäufer nicht am Ende mir den größten Teil des Kaufpreises wird erstatten müssen wird sich auch erst noch zeigen.


    Es kommt eben auch immer darauf an, wer am Ende die Zeche bezahlen muß.

    Veteran des großen vaterländischen Verkehrskrieges


  • ich hab täglich mit gutachtern von tüv und/oder dekra zu tun.
    die gutachter sehen lediglich die ZB I und spätestens nach dem dritten halter kannst du fast garnicht mehr den ersten besitzer nachvollziehen.
    (ausser man geht über den ausliefernden händler)
    leihwagen is dem wumpe, dann dürfte ein firmenwagen mit wechselnden fahrern (auf deutsch "betriebsh..e" :D) gleichgestellt sein.
    wer will das alles verwalten und kontrollieren???


    um mal nochmehr verwirrung zu machen... :D
    was ist mit einem vorführwagen?
    in der ZB II steht ja als erster halter das autohaus.
    hätte aber ja auch ein mietwagen vom autohaus sein können?!

    Ich habs getan und mir nen I30 gekauft... :-) :freu:
    Just for fun gibts dann noch nen D-Kadett! :flöt:

    2 Mal editiert, zuletzt von Freddy_82 ()

  • Zitat

    Original von Freddy_82
    in der ZB II steht ja als erster halter das autohaus.
    hätte aber ja auch ein mietwagen vom autohaus sein können?!


    Es gibt ja Wagen von Autohäusern billiger, weil sie zwar mit 0 km ausgeliefert werden, aber das erste halbe Jahr auf das Autohaus zugelassen werden. Danach erst auf den Kunden.
    Obwohl nur der Kunde den Wagen gefahren hat, hat dieser erheblich weniger Wert, weil er als Leihwagen zählt.
    Nach einigen Jahren und/oder Besitzerwechseln kommt dieser Minderwert jedoch nicht mehr zum tragen.
    Wenn man den Wagen also lange genug fährt, ist es egal ob Leihwagen, Eu-wagen ect pp

    Veteran des großen vaterländischen Verkehrskrieges

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