ZitatAlles anzeigenStraßenverkehrs-Ordnung (StVO)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§5 Überholen
(1) Es ist links zu überholen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
bei unklarer Verkehrslage oder
wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) angeordnet ist.
(3a) Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen die Führer von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muß ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muß sich sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei den Überholten nicht behindern.
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer nicht geblendet werden.
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
Fahrzeugvorstellung
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Ich hau´mich wech vor lachen! Diejenigen die auf der linken Spur auf der BAB mit Tempo >200 unterwegs sind und die ganze Zeit den Blinker links an haben machen es "voll korrekt ey". lol
Spaß beiseite, das Aus- und Wiedereinscheren sind mit dem Fahrtrichtungsanzeiger anzuzeigen und nicht während des gesamten Überholvorgangs.
Und weil viele nur tippen wobei der Blinker nur 1 x aufleuchtet und nicht von jedem rechtzeitig gesehen wird, gibt es das Komfortblinken (bei vielen Autoherstellern mittlerweile Standard) 1 x tippen 3 x blinken.
Brauchen ca. 70 % der Fahrer aber nicht, weil sie sowieso nicht blinken! Mal ehrlich, wer blinkt von Euch wenn Er oder Sie einen Radfahrer überholt???
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Zitat
Original von Marooke
War der Einbau kompliziert? Bzw. könntest du netter Weise die Anleitung hochladen?
Hallo Sven,
Könntest du vllt. noch etwas zu meiner Frage sagen? Ist glaube ich etwas in der Blinkerdiskussion untergegangen
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RE: Komfort Blinken
Hi marooke, kannst das Modul von Hyundai für 169 Teuronen + Einbau kaufen oder so wie ich für 20 € bei e*ay kaufen und dann selbst einbauen. Das Modul muß nach dem orig. Flasher (Blinkrelais) gebaut werden, das ist allerdings nicht so einfach. Ich bin direkt am Blinkerhebel ran, ist eig. ganz easy. Nur Kabel trennen und zwischen klemmen. Das Modul bekommt Dauerplus über Zündung ein und wenn du den Blinker kurz antippst, so das er einmal blinkt wandelt er das Signal in 3 mal blinken um. Hab´nichts gelötet, nur Kabelverbinder genommen, wird ja nicht nass.
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