Juristensprech : Garantieverfall 2 Monate nach Mangelkenntnis?

  • Betr.: Garantiebedingungen von Hyundai Motor Deutschland(HMD)
    Stand 9.8.11
    hier : Garantieverfall 2 Monate nach Feststellung des Fehlers


    Hallo zusammen,
    vor einer Woche habe ich einen Neuwagen erhaltem und bekam auch das Garantieheft von HMD ausgehaendigt.
    Ich sehe unter den Garantiebedingungen (u.a. Fahrzeuggarantie) folgenden Passus :


    Ziffer 6 : "Alle Garantieansprueche verjaehren innerhalb von 2 Monaten nach Feststellung des Fehlers. Eine Hemmung der Verjaehrung durch Reparatur oder Pruefung des Mangels ist ausgeschlossen "


    Ich war zunaechst baff. 2 Monate nach Feststellung des Mangels soll der Kunde seine Ansprueche verlieren? Ohne Einschraenkungen? Also immer?
    Was meint der sachkundige Leser dazu? Wuerde mich interessieren.
    Bis bald
    Fred


    (wird fortgesetzt )

    Das Kaeltemittel R1234yf kommt mir nicht ins Auto. :stop:

  • Hallo nochmal,
    Wenn ich es recht bedenke, kann man die Sache von zwei Seiten sehen.
    Ich beginne mal mit der positiven, kundenfreundlichen Variante.
    HMD hat ein Interesse daran, dass ein Mangel zeitnah gemeldet wird. Denn aus einem kleinen Schaden kann ein grosser werden
    Ausserdem will HMD, dass das Auto nach Feststellung des Mangels bald repariert wird damit die Sache abgeschlossen ist.
    Die kundenunfreundliche Sichtweise ist etwas komplexer.
    Ich denk mal darueber nach und meld mich wieder
    Bis dann viel Spass in HB


    Fred

    Das Kaeltemittel R1234yf kommt mir nicht ins Auto. :stop:

  • Hallo,
    Jetzt zur kundenunfreundlichem Sichtweise des Passus (Ziffer 6 s. o.) :


    Ist es richtig dass man die folgenden Ausfuehrungen so sehen kann? :


    Zu einer Ueberprufung des Passus nach AGB - Gesetz komme ich spaeter.


    Zunaechst 3 Beispiele, die zeigen. wie sich der Passus gegen den Kunden wenden kann


    Beispiel 1 :
    Der Kunde reklamiert 9 Monate nach Erstzulassung im Lack 2 Stellen mit Abblaetterungen. Der Haendler /HMD stellt den Mangel fest ( Ab jetzt beginnt die Verjaehrungsfrist von 2 Monaten)
    Der Haendler bittet den Kunden, die Stellen weiter zu beobachten. Nach 10.Wochen hat der Kunde keine Veraenderungen im Lack festgestellt. Er bittet zu reparieren. Aber : Der Anspruch waere verjaehrt.
    Variante : Der Haendler sagt, das koenne man ja auch bei der Inspektion in 10 Wochen entscheiden. Gleiches Ergebnis.


    Beispiel 2 :
    25 Monate nach Erstzulassung ruegt der Kunde ein defektes Schaltgetriebe. Der Mangel wird vom Haendler festgestellt. Das Getriebe ist wegen Streiks nicht lieferbar und wird erst 3Monate spaeter angeliefert. Der Anspruch waere verjaehrt.


    Beispiel 3 :
    Die Koppelstange vorn rechts ist 13 Monate nach Erstzulassung defekt. Sie wird ausgetauscht. Nach weiteren 10 Monaten tritt genau der gleiche Defekt auf. HMD koennte sich darauf berufen, dass es sich um denselben Fehler handelt, dass dieser ja repariert wurde und deshalb Verjaehrung eingetreten sei.


    ( Hier greift wohl noch die HMD Ersatzteilgarantie. Diese uebernimmt aber keine Arbeitskosten)

    Das Kaeltemittel R1234yf kommt mir nicht ins Auto. :stop:

  • Nun, ich denke, man darf es nicht ganz so schwarz sehen. Wenn ich einen Schaden feststelle und eine herstellerseitige Garantie in Anspruch nehmen darf, dann sollte ich das unverzüglich tun, um weitere Folgeschäden zu verhindern; Folgeschaden 1: der Material-Schaden dehnt sich aus, Folgeschaden 2: die Kosten der Schadensregulierung erhöhen sich, Folgeschaden 3: Nehm ich die Garantie nicht in Anspruch, habe ich die Kosten zu tragen.
    Hyundai hat ein Interesse daran, erkannte Mängel ebenfalls kurzfristig zur Kenntnis nehmen zu können, um eventuelle Serienfehler kurzfristig beheben und vermehrte Garantieansprüche abwenden zu können. Hyundai ist bereit, für den Fehler geradezustehen, aber nicht für erweiterte Folgeschäden, die nicht entstanden wären, hätte man's reklamiert und reparieren lassen. Der Verursacher der weiteren Folgeschäden wäre der Kunde, der den Grundmangel verschwiegen hat und somit Hyundai keine Möglichkeit der Abwendung hatte.


    Im allgemeinen Rechtsverständnis (Versicherungsrecht, Unfallstreitigkeiten, Garantien) gilt ja auch grundsätzlich, dass man dazu verpflichtet ist, einen entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten und kurzfristig geltend zu machen, um den Anspruch auf Regulierung zu erhalten. Schadensbegrenzung ist immer Pflicht.
    Nichts anderes unterstreicht Hyundai mit den Garantiebedingungen.


    Ich denke, damit ist Freds erste (Kunden-)Sichtweise unterstützt.


    Jetzt funkt aber noch die Instanz "Händler" in die Garantie des Herstellers.
    1. Möglichkeit: Er hat Ahnung von den Garantiebedingungen, ist kundenorientiert und ehrlich, dann lässt er die Garantiearbeiten sofort machen.
    2. Möglichkeit: Er hat Ahnung von den Garantiebedingungen und ist kundenorientiert, dann erspart er dem Kunden einen zusätzliche Werkstattaufenthalt, nimmt den Garantieschaden in Augenschein aber nicht zur Akte, deklariert den Schaden erst bei der nächsten kurzfrstigen inspektion und behebt dann. - Kann bei Folgeschäden auch nach hinten losgehen und der Kunde hat nix von der Garantie. (übertriebenes Bsp.: Koppelstange schon lange weg geflogen, kurzfristiger Schaden an Rädern und Achse unter Umständen unglaubwürdig)
    3. Möglichkeit: Er hat Garantie-Ahnung und ist nicht kundenorientiert, dann verschiebt und verschleppt er die Schadensbegrenzung, bis er sich außerhalb der Garantiebedingungen befindet. Dann muss der Kunden selbst zahlen und der Händler kann eine individuelle Rechnung nach "Belieben" stellen. Dann verdient der Händler meist besser.
    4. Er hat keine Garantieahnung, denn ist das ganz schlecht.

    Die Entscheidung Garantieinanspruchnahme liegt natürlich beim Kunden. Wenn der diese Klauseln verpennt, dann hat er Pech gehabt. Deshalb sollte man Garantiearbeiten so schnell wie möglich erledigen lassen. Die Entscheidung, was ich in Anspruch nehme, liegt bei mir als Kunden, nicht beim Händler.


    Zu Freds Beispiel 2:
    Halte ich nicht für plausibel, da mit Getriebebebestellung bereits ein Akt der Schadensbehebung eingeleitet worden ist, eine verzögerte Lieferung von Ersatzteilen liegt nicht in der Verantwortung des Kunden und mindert daher auch wohl kaum seinen Garantieanspruch. Die Versorgung mit Ersatzteilen liegt in der Verantwortung des Händlers/Herstellers/Zulieferers.


    Zu Freds Beispiel 3:
    Nach dem 1. Austausch der Koppelstange gilt der Mangel als beseitigt. Tritt der Fehler erneut auf, müsste die Garantie erneut greifen. Wenn nicht, dann würde der Mangel als nicht beseitigt gelten und die Koppelstange (deren Lebenserwartung eigentlich erheblich länger sein sollte) müsste im Rahmen einer Nachbesserung dennoch erneut kostenfrei getauscht werden.
    Die Kosten für die Nachbesserung trägt nicht der Kunde.


    Ich würde im Mängelfall immer und sofort den Mangel anzeigen und auf kurzfristige Behebung bestehen. Dann muss ich mir über die Ausformulierung der Bedingungen keinen Kopf machen. Zumal, wenn es sich um eigentlich selbstverständliche Verfahrensweisen handelt.


    Das Problem sind nicht die Bedingungen, sondern das desolate Rechtsempfinden und Rechtsverständnis unserer heutigen "Spaß"-"Was- kostet-die-Welt"-"Das-bezahl-ich-nicht"-"Lass-das mal-andere-machen"-Gesellschaft. In der Regel von nichts ne Ahnung, aber davon ganz viel.
    Man darf nicht vergessen, man hat viele Möglichkeiten, Mängel zu beheben:
    a) selbst zahlen
    b) gesetzliche Gewährleistung
    c) vom Hersteller gewährte Garantie
    d) Versicherungsleistungen


    Eine Garantie ist nun mal ein an Bedingungen geknüpftes freiwilliges Versprechen des Herstellers, das ich als Kunde i.d.R. gern akzeptiere. Die Garantie ist Bestandteil deines Autokaufes und insofern Vertragsbestandteil, der sogar einklagbar sein kann, WENN die Bedingungen erfüllt sind. Aber dann wird sich ein Garantiegeber wie Hyundai auch nicht weigern.
    Garantien werden dann streitig, wenn augenscheinlich Leistungen in Anspruch genommen werden sollen, die unter Umständen nicht gerechtfertigt erscheinen.


    Es gibt natürlich auch Menschen, denen jegliches technisches und vertragsrechtliches Verständnis fehlt (nicht jeder ist Maschinenbauer oder Kaufmann oder Jurist). Wenn dann auch noch extreme soziale und kommunikative Inkompetenz dazu kommt (taktische Rhetorik ist nicht einfach, nicht jeder hat Sozialpädagogik studiert oder eine Rheorikausbildung), der hat unter Umständen ein Problem seine Wünsche erfüllt zu sehen, weil der Händler den wutschnaubenden und fluchenden Kunden vor die Tür setzt. Dann hab ich auch ein Problem, meine Garantieforderungen umzusetzen
    .
    Von daher hilft es, sich an die Grundregeln unserer Gesellschaft zu erinnern, dann ist die Mangelbeseitigung auf Garantie eher kein Problem. Zumal Hyundai weltweit als einer der kundenorientiertesten Konzerne gilt und kein Tante-Emma-Laden ist. Was nicht heisst, dass die nicht auch mal ins Klo greifen können.


    Gruß Jostor

    Ex: Fiat Panda /Fiat Punto / Fiat Bravo / Hyundai i30 / KIA Cee'd SportsWagon 1.6 GDI EcoDynamics Business Pack (NL) Darkgun silver
    seit 09/2019: KIA Ceed Sportswagon (CD) 1,4 T-GDi DynamicPlusLine (Mj2018, 1260/AER, NL-EU-Import) in Pentametallic :freu:
    "Do scheppert nix. Der kann's auch!"

  • von Fred


    Hallo Jostor und Gemeinde,
    Danke fuer deine ausfuehrlichen und sachkundigen Ausfuehrumgen.
    In grossen Teilen stimme ich deinem Kommemtar zu.
    In einer fairen Haendler/ Kundenbeziehung ( deine Moeglichkeiten 1 und 2) sollte es kein Problem sein, miteinander vernuenftig umzugehen.
    Aber es kann ja auch anders laufen. Und dazu sind Vertragsbedingungen gemacht.


    Ich will also eine Lanze brechen fuer die User, die sich wenig in vertragsrechtlichen und technischen Dingen auskennen, vielleicht sogar fuer die, die mal in der Kfz- Annahme laut werden, nicht wei sie psycho sondern einfach nur hilflos sind.
    Den Kunden, der mit seinem Mangel zum Haendler kommt. von diesem vertroestet wird, nach10 Wochen wieder kommt, den Kunden gibt es. Wenn der Kunde hoert " Da kann man auf Garantie leider nix mehr machen" , versteht der die Welt nicht mehr.
    Und dem Haendler kann man nicht einmal boeswilligkeit unterstellen. Er nutzt nur einfach diese seltsame Hyundai - Garantiebedingung. Zum Wohle seines Betriebes - und ganz legal.



    Zu Jostars Moeglichkeit 3 :
    Der Haendler weiss von den Garantiebedingungen und der Kunde hat keine Ahnung.
    Hier ist die Frist zu kurz und vor allem ohne kundenschuetzende Einschraenkungen formuliert.


    Das ist moeglicherweise auch ein Fall fuer eine Ueberpruefung nach dem AGBG(alt), jetzt BGB §§ 305 - 310.
    Fuer alle anderen sinngemaess und in Kurzform: Ein Kunde darf bei formelhaften Vertraegen(z.B.Garantiebedingungen) nicht ueberrascht, also ausgetrickst werden. Umd die Formulierung muss eindeutig sein. Hierbei wird von dem Gericht die weitreichemdste und fuer den Kunden unguenstigste Auswirkung, die aber noch vernuenftig ist, konstruiert. Wenn diese Auswirkung fuer den Kumden unzumutbar waere ("unangemessene Benachteiligung "), dann wird die gesamte Formulierung vom Gericht kassiert. Soweit die Kurzform.


    Nehmen wir mein Beispiel 1 : Abblaetterungen im Lack
    Variante : im Innenraum blaettert Softlack ab
    Wo soll hier das besondere Interesse von HMD liegen, dass schnell repariert wird? Wo soll HMD einen besonderen Schaden durch eine Verzoegerung von 10 Wochen erleiden? Der Kunde aber haette den Schaden, dass er auf seinem Mangel sitze bleibt. Hier koennte er unangemessen benachteiligt werden.


    (wird fortgesetzt )

    Das Kaeltemittel R1234yf kommt mir nicht ins Auto. :stop:

  • Interessante Betrachtung. Muss ich echt mal drüber nachdenken...

    Ex: Fiat Panda /Fiat Punto / Fiat Bravo / Hyundai i30 / KIA Cee'd SportsWagon 1.6 GDI EcoDynamics Business Pack (NL) Darkgun silver
    seit 09/2019: KIA Ceed Sportswagon (CD) 1,4 T-GDi DynamicPlusLine (Mj2018, 1260/AER, NL-EU-Import) in Pentametallic :freu:
    "Do scheppert nix. Der kann's auch!"

  • Mein Beispiel 2 : Getriebeschaden
    Jostar schreibt, dass mit der Getriebebestellung schon der Akt der Schadensbehebung eingeleitet sei. Das stimmt. Das muss der Kunde aber auch beweisen koennen. Sonst gilt das Getriebe fuer das Lager gekauft.
    Und natuerlich darf der Kunde nicht durch Verjaehrung bestraft werden, wemm HMD keine Ersatzteile liefert.
    Das Problem ist : DerPassus aus Garantiebedingungen schuetzt den Kunden nicht. Wenn ein Haendler dem uninformierten Kunden nach 10 Wochen den Passus unter die Nase haelt, zieht der frustriert nach Hause ab.
    Deshalb muss man die Frage stellen : Wird hier der Kunde unangemessen benachteiligt?


    Zu meinem Beispiel 3 : Koppelstangen
    Ich folge hier Jostars Kommentar und gebe ihm vollumfaenglich Recht.

    Das Kaeltemittel R1234yf kommt mir nicht ins Auto. :stop:

    2 Mal editiert, zuletzt von Fred ()

  • Nun jetzt nochmal zu AGBG:
    EIne Formulierung in den AGBs muss hinreichend eindeutig sein.Das heisst, man sollte sie nicht auf mehrere Weisen interpretieren koennen.
    Zitat : " Alle Garantieansprueche verjaehren 2 Monate nach Feststellung des Fehlers"
    Es ist zu fragen :Wer stellt den Fehler fest? Der Kunde? Der Haendler/HMD?
    Das ist gar.nicht eindeutig. Ab dann laeuft naemlich die Frist und der Kunde, der das falsch (?) interpretiert, verliert, ohne dass er das weiss, seinen Anspruch


    Man kann jetzt noch weiter daran herumdroeseln und weiter die Eindeutigkeit der Formulierung hinterfragen, wie z.B.
    Was bedeutet " Feststellung des Fehlers " ?
    Ist damit die Mangelvermutung gemeint, also die Symptome/Zeichen, an denen sich der Fehler zeigt?
    Oder laeuft die Frist erst ab der "positiven Kenntnis" von dem Fehler, also wenn der Kunde sicher weiss, dass es sich um einen Fehler handelt.
    Aber das ist Juristensprech und geht zu sehr ins Detail.


    Was sind die Folgen?


    Ich fuerchte, HMD hat mit dieser Formulierung den Beteiligten ein ziemliches Ei ins Nest gesetzt, und zwar Kunden UND Haendlern.


    Fall 1 : Alle sind uninformiert und lieb zueinander:
    Dann passiert. nichts. Alles OK.


    Fall 2:Informierter Haendler trifft auf uninformierten Kunden
    Dann kann der Haendler sein Wissen ausspielen. Ist der Kunde ihm angenehm, wird er leisten. Ist der Kunde ihm unangenehm, wird er nicht leisten.


    Fall3 : Informierter Kunde trifft auf uninformierten Haendler
    Dann wird sich der Haendler sehr wundern. Kurz vor Ablauf der Frist, wird der Kunde verlangen, dass der Haendler " auf die Einrede der Verjaehrung verzichtet" . Der Haendler versteht die Welt nicht mehr. Er will doch reparieren, muss nur noch auf die Zustimmung von HMD warten.Wenn er nicht zustimmt, hat er ein gerichtliches Verfahren am Hals. Und das ist gar nicht gut fuer das Haendler/ Kundenverhaeltnis.


    Fall 4: beide sind informiert.
    Das duerfte wohl funktionieren.

    Das Kaeltemittel R1234yf kommt mir nicht ins Auto. :stop:

  • Hallo Ceed,


    Dich mal freundlich begruess. :winke:
    Jostor hat mir schon einen langen und kenntnisreichen Brief geschrieben.


    Jetzt sind wir ja schon zu dritt. Das ist doch schoen.


    Das Thema ist halt ein diffiziles und viele wollen verstaendlicher Weise da nicht mitschreiben. Bei Threads wie Lackprobleme haben viele ihre eigenen Erfahrungen und schreiben fleissig mit. Und das ist auch gut so. Aber immerhin bald 200 Hits in einer Woche beii einem Spezialistenthema ist nicht ganz schlecht.


    Einen schoenen Gruss an dich


    Fred

    Das Kaeltemittel R1234yf kommt mir nicht ins Auto. :stop:

  • Hallo Ceed,


    Fred ist kein Alleinunterhalter, sondern nimmt sich offensichtlich Stück für Stück der Problematik an und beleuchtet sie. Er denkt erst und schreibt dann, daher auch kein einzelner umfangreicher Beitrag, sondern in Teilabschnitten. Find ich schon mal gut, so kann man den einzelnen Gedankengängen und Sachverhalten besser folgen und eigene Beiträge gezielt beisteuern.
    Das Thema hats im Zweifel ja auch in sich, wenn man mal bedenkt, dass einige Kameraden unter uns tatsächlich mal was zu reklamieren haben. Und es gibt einzelne erfolglose oder erfolgsgeminderte Zeitgenossen, wie wir auch wissen. Für diese diese Genossen macht der Thread wirklich Sinn.


    Ich denk auch noch mal über die Garantieklauseln nach, hab im Moment nur so wenig Zeit, komme aber darauf zurück.

    Ex: Fiat Panda /Fiat Punto / Fiat Bravo / Hyundai i30 / KIA Cee'd SportsWagon 1.6 GDI EcoDynamics Business Pack (NL) Darkgun silver
    seit 09/2019: KIA Ceed Sportswagon (CD) 1,4 T-GDi DynamicPlusLine (Mj2018, 1260/AER, NL-EU-Import) in Pentametallic :freu:
    "Do scheppert nix. Der kann's auch!"

  • damit hast du ohne Zweifel recht,
    aber wenn ich genauer darüber nachdenke, wie oft ich mit diversen derartigen Wortklaubereien und Gedankenansätzen - wie Fred sie gerade anstellt - bereits OHNE Anwalt erfolgreich war, weil ich meinen Gegenüber damit gezielt unter Druck gesetzt habe... dann hab ich das Gefühl, es lohnt sich, sich mit derartigem Kram auseinanderzusetzen.


    Zwei selbsterfahrene Beispiele (nicht beim i30) vorher durchdachter Sc%adensfälle und durchgelesener "Garantiebedingungen/gesetzlicher Ansprüche":
    1. offensichtliche Falschmontage von Zubehörteilen - Werke will doppelt abrechnen - netter Hinweis auf fehlerhaftes Gewerk - Nachbesserung! - einfache Abrechung.
    2. Defekte Tachoanzeige aufgrund defekten Abnehmers im Getriebe - Abnehmer war Getriebebestandteil - Getriebe = Bestandteil des Antriebsstrang - Antriebsstrang unterlag Gebrauchtwagengarantie - Getriebe ohne Abnehmer nicht existent - Garantie (Versicherung!) musste zahlen.


    Vielleicht hilft es das eine oder andere Mal, auf den Anwalt verzichten zu können. Dazu muss man allerdings sich mit der Materie befassen. Bei mir war's in 2 Fällen hilfreich.


    Gruß Jostor

    Ex: Fiat Panda /Fiat Punto / Fiat Bravo / Hyundai i30 / KIA Cee'd SportsWagon 1.6 GDI EcoDynamics Business Pack (NL) Darkgun silver
    seit 09/2019: KIA Ceed Sportswagon (CD) 1,4 T-GDi DynamicPlusLine (Mj2018, 1260/AER, NL-EU-Import) in Pentametallic :freu:
    "Do scheppert nix. Der kann's auch!"

  • Hallo Jostor,


    Das sehe ich auch so
    Es ist mit der Juristerei genau so wie im Leben. Wenn man von einer Sache keine Ahnung hat, sollte man einen Spezialisten fragen. Wenn man es sich zutraut, kann man es selber tun.
    Von der A Klasse meines Sohnes lasse ich weitgehendst die Finger weg, an meinem Oldtimer schraub ich noch selber rum.
    Ich hab gerade eine ganz aehnliche Erfahrung wie du gemacht.
    Eine Freundin bekam vor 4 Wochen ein neues Auto ( kein Hundi)Vor zwei Wochen zeigten sich leichte Blasen im Radkranz des Lederlenkrads. Der Haendler sagte ihr, das kenne er schon bei Frauenfahrzeugen. Das komme von den Belastungem durch die Ringe ( eine Frechheit ). Sie liess sich aber beeindrucken. Jetzt bin ich mit ihr hin. Zuerst hat er mich auch zugetextet. Dann habe ich das Wort " Beweislastumkehr " fallen lassen und er ist sofort umgeschwenkt. Jetzt hat sie ein neues Lenkrad
    Mit anderen Worten : Der Knabe wusste genau, was er tat.Aber er hats erstmal versucht. Schnoede Welt :rolleyes:
    Gruss
    Fred

    Das Kaeltemittel R1234yf kommt mir nicht ins Auto. :stop:

    2 Mal editiert, zuletzt von Fred ()

  • Nun zum Schluss : Was kann man raten?


    1. Peinlich genau auf die Frist von 2 Monaten achten. Da der Beginn der Frist unklar ist, lieber den fuer dich unguenstigsten Termin ( also den Tag, an dem DU den Fehler festgestellt hast) nehmen.
    Vorsicht bei Fragen des Haendlers : " Seit wann haben Sie das schon? "
    Die beste Antwort darauf ist : " Seit gestern."


    2.Was tun kurz vor Fristablauf, also ca 10 Tage vorher:
    Schreiben hemmt die Frist nicht, ist also wenig sinnvoll
    Du kannst noch zu deinem Haendler fahren, ihm das Problem mit dem Fristalauf erklaeren und ihn bitten, SCHRIFTLICH " auf die Einrede der Verjaehrung zu verzichten ".
    Wenn er sich weigert, brauchst du sachkundigen Rat. Ein Amwalt koennte dir raten,
    Klage zu erheben oder
    ein selbstaendiges Beweisverfahren einzuleiten.
    Vorsicht beim letzteren. Nur Anwalt nehmen, der Erfahrung damit hat.


    Sinnvoll ist auch, wenn der Anwalt vorher noch den Haendler kontaktiert. Vielleicht lenkt der noch ein.
    Dafuer braucht der Anwalt aber Zeit.Also nichts auf die letzte Minute verschieben.


    Ich hoffe, ich konnte etwas helfen


    Fred

    Das Kaeltemittel R1234yf kommt mir nicht ins Auto. :stop:

  • Hoppla, ich muss mich korrigieren : Aus Ziffer 3 der Garantiebedingungen ist zu entnehmen, dass die Frist ab dann laeuft, wenn der KUNDE den Fehler festgestellt hat. Insofern sind die Garantiebedingungen zum Einsatzzeitpunkt des Fehlers eindeutig.
    Ich nehme meine falsche Behauptung zurueck und entschuldige mich dafuer. :anbet:


    Wichtig fuer den Kunden zu wissen ist, dass die Frist ab dann laeuft, wenn er selbst den Fehler festgestellt hat.


    Gruss
    Fred

    Das Kaeltemittel R1234yf kommt mir nicht ins Auto. :stop:

    Einmal editiert, zuletzt von Fred ()

  • Zitat

    Original von Fred
    Ich nehme meine falsche Behauptung zurueck und entschuldige mich dafuer. :anbet:


    Schön zu lesen. Ein Skandal der keiner war. :winke:

  • @ realmaster


    Da hast du was falsch verstanden.
    Ich habe EINE Behauptung richtig gestellt.
    Alle anderen Bedenken bleiben bestehen.

    Das Kaeltemittel R1234yf kommt mir nicht ins Auto. :stop:

  • Zum Thema Bedenken.
    Ich gebe zu, mir das Kleingedruckte nie durchgelesen zu haben. Weder beim i30, noch bei anderen Autos. Aus Erfahrung kann ich dir aber sagen, dass alles was ich beim i30 an Garantieansprüchen zum Vortrage gebracht habe, derart problemlos abgearbeitet wurde, dass ich manchmal dachte, ich träume. Null, aber wirklich Null Probleme und das mit einem in 200 km Entfernung gekauften EU Fahrzeug beim hiesigen Hyundai Händler.
    :super:

  • Mein Auto ist im Rahmen der Garantie niemals mängelfrei nachgebessert worden.


    Problematisch ist ebenfalls,
    wenn eine Hyundaiwerkstatt im Rahmen der Garantie nachbessert, diese Reparatur jedoch fehl schlägt, braucht Hyundai ebenfalls keine neue Reparatur zu übernehmen. Denn die Garantie ist bei anderweitigen Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Das Problem ist nur, dass der Kunde seine Gewährleistungsansprüche gegen die reparierende Werkstatt nicht durchsetzen kann, weil rechtlich gesehen der Auftraggeber Hyundai war und nicht der Kunde.


    Somit kann der Kunde nur rechtlich gegen seinen Verkäufer vorgehen. Sollte die Reparatur jedoch ohne dessen (schriftliche) Zustimmung erfolgt sein, verfällt auch die rechtliche Handhabe gegen den Verkäufer bezüglich dieses Mangels.


    Der Kunde bleibt also auf dem mangel sitzen.


    Drum im Rahmen der garantie immer nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers nachbessern lassen, oder aber innerhalb der ersten 2 Jahre immer vom Verkäufer Nachbesserung einfordern.

    Veteran des großen vaterländischen Verkehrskrieges

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!